Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Wiesbaden: Auch in Reisekatalogen, in denen Ferienhäuser beworben werden, muss im Gesamtpreis die Zwangs-Endreinigung enthalten seinveröffentlicht am 8. Oktober 2015
LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15 – nicht rechtskräftig
§ 1 PAngV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWGDas LG Wiesbaden hat entschieden, dass auch in einem Reisekatalog, in welchem für Ferienhäuser geworben wird, im jeweils ausgewiesenen Gesamtpreis die obligatorische Endreinigung enthalten sein muss. Eine getrennte Darstellung verstoße, so die Kammer, gegen die Preisangabenverordnung und somit das Wettbewerbsrecht. Der Reiseveranstalter hatte sich damit verteidigt, dass in den beanstandeten Fällen die Endreinigung nicht obligatorisch gewesen wäre, sondern als Wahlleistung hätte hinzugefügt werden müssen. In diesem speziellen Fall vertrat das LG Wiesbaden die Rechtsansicht, dass dann ein entsprechender Hinweis hätte erteilt werden müssen, da eine Buchung als Wahlleistung nicht durchgängig für alle Ferienhaus-Angebote galt.
- OLG Nürnberg: Zwangskosten für Überführung von Pkw und COC-Papiere müssen im Gesamtpreis angegeben werdenveröffentlicht am 25. August 2015
OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 U 578/15
§ 1 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei Verkaufsangeboten für Pkw im Gesamtpreis auch Kosten für die Überführung und die Ausstellung von COC-Papieren angegeben werden müssen, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht nach eigener Wahl selbst abholen kann. Es handele sich, so der Senat, um eine spürbare Beeinträchtigung der Marktteilnehmer. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Bamberg: Veranstalter von Kreuzfahrten hat zwingend erhobene Serviceentgelte Dritter im Gesamtpreis auszuweisenveröffentlicht am 24. Juli 2015
OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2015, Az. 3 U 202/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVDas OLG Bamberg hat entschieden, dass der Veranstalter von Kreuzfahrten auch ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt – welches nicht zeit- oder verbrauchsabhängig ist – im Gesamtpreis auszuweisen bzw. in diesen einzurechnen hat, anderenfalls ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Der Senat wies die Argumentation zurück, dass das Serviceentgelt nicht vom Reiseunternehmen, sondern vom Schifffahrtsunternehmen vereinnahmt werde, da nach geltender Rechtslage in den Gesamtpreis alle zwingend erhobene Entgelte (auch für Leistungen Dritter) aufzunehmen seien.
- OLG Hamburg: Nicht jedes Fenster eines Geschäftsraums ist ein Schaufenster – Zur Erforderlichkeit von Preisangabenveröffentlicht am 31. Oktober 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2013, Az. 5 U 169/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 PAngV, § 9 Abs 8 Nr. 1 PAngV; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, in den Fenstern eines Bestattungsinstituts Preisaushänge anzubringen. Es handele sich dabei nicht um „Schaufenster“ im Sinne der Preisangabenverordnung, dann man könne zwar durch das Fenster die Geschäftsräume einsehen, dadurch erlange man jedoch keinen Überblick über das konkrete Leistungsangebot des Bestatters. Tatsächlich werde ein großer Teil der Leistungen gar nicht in den Geschäftsräumen erbracht. Deshalb falle die vorliegende Konstellation nicht in den Schutzbereich der Preisangabenverordnung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Überregional tätige Autovermietungen sind nicht zum Aushang von Preisverzeichnissen in ihren Geschäftsräumen verpflichtetveröffentlicht am 2. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 111/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 u. 2 PAngV; Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5 Richtlinie 2006/123/EGDer BGH hat entschieden, dass eine deutschlandweit tätige Autovermietung nicht verpflichtet ist, Verzeichnisse mit den Preisen für ihre wesentlichen Leistungen in ihren jeweiligen Geschäftsräumen anzubringen. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 PAngV komme hier zum Tragen, da auf Grund der Vielzahl von angebotenen Leistungen umfassende Preisverzeichnisse erstellt würden, in denen sich nicht auf die wesentlichen Leistungen beschränkt würde. Eine Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen sei bei dem angebotenen Leistungsspektrum auch kaum möglich. Die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort an einem Rechner einzusehen, reiche für den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PAngV auch aus, es müsse nicht in körperlicher Form vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Bei der Angabe von Grundpreisen dürfen vom Händler Gratis-Zugaben eingerechnet werdenveröffentlicht am 3. Juli 2012
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Grundpreisangabe für einen Kasten Erfrischungsgetränke nicht nur den üblicherweise im Kasten enthaltenen Flascheninhalt, sondern auch den Inhalt der kostenlosen Zugaben (hier in Form von zwei kostenlosen Flaschen) berücksichtigt, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes mit dem Zusatz beworben „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und sodann als Grundpreis den Gesamtpreis dividiert durch die Anzahl von 14 (!) Flaschen angegeben. (mehr …)
- BGH: Die fehlende Angabe der zwangsweisen Kosten für die Endreinigung einer Ferienwohnung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 9. April 2012
BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89
§ 1 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV 1985Der BGH hat entschieden, dass zu den Endpreisen bei der Bewerbung einer Ferienwohnung auch die pauschal zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für die Endreinigung anzugeben sind, soweit die Endreinigung nicht als Wahloption ausgestaltet ist. Geschieht dies nicht, handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Fulda: Die Preise für Ausbildungslehrgänge sind auch bei einer typischerweise gewerblichen Tätigkeit inklusive der Mehrwertsteuer anzubieten / Gabelstaplerführerscheinveröffentlicht am 26. März 2012
LG Fulda, Urteil vom 17.02.2012, Az. 7 O 93/11
§ 1 PAngVO, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Fulda hat entschieden, dass auch bei einem Angebot von Gabelstaplerkursen der Preis inklusive der geltenden Mehrwertsteuer anzugeben ist. Demnach war es unbeachtlich, dass sich das Bewegen des Gabelstaplers üblicherweise auf eine gewerbliche Tätigkeit bezieht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, nachdem sich der Anbieter etwas schwerfällig hinsichtlich der Anerkennung der Unterlassungsansprüche erwies und auch das von der Wettbewerbszentrale anberaumte Schlichtungsverfahren vor der zuständigen IHK nicht so recht zu schätzen wusste. Vor Gericht erging dann nach Belehrung durch die Kammer ein Anerkenntnisurteil. - LG Köln: Preisangaben – Gratiszugaben müssen bei Berechnung des Grundpreises außer Betracht bleibenveröffentlicht am 2. März 2012
LG Köln, Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 PAngV
Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Grundpreisangabe für ein Angebot der Art „12 Flaschen X + 2 Flaschen gratis dazu“ bei der Berechnung des Grundpreises pro Liter die Gratiszugaben nicht einbezogen werden dürfen. Anderenfalls läge eine Irreführung des Verbrauchers vor, denn dieser gehe davon aus, dass sich der angebene Grundpreis auf den Kasten mit 12 Flaschen beziehe und 2 Flaschen völlig kostenlos dazu kämen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Berlin: Abo-Falle – Preise müssen klar und eindeutig angegeben werdenveröffentlicht am 26. Juli 2011
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10
§§ 305 ff BGB; 3, 5 UWG; 1 PAngVDas LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass Preise für Dienstleistungen auf einer Webseite klar und eindeutig angegeben werden müssen. Dies gelte insbesondere für Angebote, die es im Internet auch kostenlos gebe, so wie im vorliegenden Fall eine Seite für Angebote / Gesuche für Mitfahrgelegenheiten. Die Beklagte hatte zwar einen Kostenhinweis (Jahresabo für 96,00 EUR) auf der Anmeldeseite untergebracht, diesen jedoch in einem längeren Fließtext „versteckt“. Damit liege nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher vor. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar seien. Daher sei es besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse.