IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11;
    8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 73/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten, speziell beim Vertrieb von Möbeln, mittels einer Kubikmeterangabe wettbewerbswidrig ist. Im entschiedenen Fall bot die Antragsgegnerin in ihrem Onlineshop Möbel mit der Kosteninformation „Kleinmöbel, Dekoartikel, Stühle 5,00 € 10,00 €; Möbel bis 0,5 m³ 15,00 € 20,00 €; Möbel über 0,5 m³ 20,00 € 30,00 €“ an. Erst im Laufe des Bestellvorganges, nachdem der Kunde Artikel in den Warenkorb eingelegt hat, wird eine konkrete Berechnung der Versandkosten vorgenommen und angezeigt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts zu spät. Der Kunde müsse bereits vor Einleitung eines Bestellvorgangs die konkreten Kosten einschließlich der Versandkosten erkennen können, um adäquate Preisvergleiche vornehmen zu können. Die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben seien nicht transparent genug. Bei einer Staffelung von Versandkosten nach bestimmten Kriterien wie z.B. Kubikmeter seien die Angaben so zu tätigen, dass der Kunde sich die Versandkosten leicht und eindeutig selbst errechnen kann.

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  • veröffentlicht am 27. April 2009

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
    §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07
    §§ 5 UWG, 1 PAngV

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive der Mehrwertsteuer enthalten muss, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richtet. Richtet sich ein Angebot nicht an Verbraucher, so muss dies vom Verkäufer deutlich dargestellt werden. Vorliegend bot ein Händler Automobile auf einer Internethandelsplattform für Kfz an. Dies geschah in der Form, dass auf seine Angebote alle Besucher der Internetseite, sowohl Verbraucher als auch Händler, Zugriff hatten. Die in den Angeboten genannten, hervorgehobenen Preise waren jedoch Nettopreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthielten. Eine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich eines Verkaufs nur an Händler bestand nicht. Die unauffällig platzierten Angaben „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-Export-FCA„, die nach Auffassung des Händlers hinreichend deutlich machten, dass seine Angebote sich an gewerbliche Kunden richteten, reichten dem Gericht nicht aus. Da Verbraucher in der Regel die Bedeutung dieser Klauseln nicht kennen würden, könnten sie sich trotzdem von dem Angebot angesprochen fühlen. Auf die Absicht des Händlers komme es hierbei nicht an. Wenn die Angebote des Händlers aus Verbrauchersicht auch an diese gerichtet seien, läge bei Nichtangabe der Mehrwertsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. In diesem Verstoß läge gleichzeitig eine Irreführung und ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber Konkurrenten.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    LG Krefeld, Urteil vom 04.09.2007, Az. 12 O 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Krefeld hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einem gewerblichen Pkw-Verkauf auch dann die Überführungskosten als Teil des Gesamtpreises angegeben werden müssen, wenn die Überführungskosten lediglich auf Wunsch des Kunden anfallen, nämlich für den Fall, dass dieser den Wagen nicht persönlich abholen möchte. Das Verschweigen dieser etwaigen Überführungskosten sei ein wettbewerbswidiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06
    § 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 und 8 PAngV, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Anzeige einer Ware zum Verkauf ein Anbieten im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstellt. Zeigen die Ergebnisse der jeweiligen Preissuchmaschine Preisbestandteile nicht an (hier: Liefer- und Versandkosten) hat sich der Onlinehändler dies wie ein eigenes (fehlerhaftes) Preisangebot zurechnen zu lassen.

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Beschluss vom 17.07.2006, Az. 11 HK O 12517/06
    §§ 3, 4, 8 Abs. 2 UWG, PAngV

    Das LG München I hat mit diesem Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass sich ein Onlinehändler etwaige Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), die durch ein Verschulden des Betreibers einer Suchmaschine entstehen, zurechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall waren die Preisangaben des Onlinehändlers im Shop vollständig aufgeführt, auf Grund der besonderen Darstellungsweise der Suchmaschine allerdings nicht in deren Suchergebnis vollständig abgebildet worden.
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Preis und sonstige Preisbestandteile nach der Preisangabenverordnung (PAngV) dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen. Bei einer Verlinkung der Angaben sei erforderlich, dass eine solche verlinkte Unterseite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent werde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötige oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt werde. Dies sei bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Falll. Der im konkreten Fall gegebene Hinweis, dass der neben der Abbildung der Ware angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalte, sei von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht werde, nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthalte diese Seite nicht. Es fehlte daher eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich werde das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht sei und so erst durch scrollen sichtbar werde.

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  • veröffentlicht am 4. September 2008


    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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  • veröffentlicht am 19. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07
    §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das Landgericht hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten für den Versand ins Ausland auf der Internet-Handelsplattform eBay vollständig sein muss und nicht in Form einer externen Grafikdatei vorgehalten werden darf. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner bei den Versandoptionen „Versand nach: Europäische Union“ eingegeben. Er teilte jedoch lediglich die Versandkosten für einen Teil der Länder, in die er besonders häufig verkaufte, mit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Angabe „Versand nach: Europäische Union“ die Versandkosten für alle damit umfassten Länder aufzuführen sind bzw. die Angaben so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher die jeweiligen Versandkosten leicht selbst ausrechnen kann. Bei Nichtbeachtung würde eine wettbewerbliche Informationspflicht verletzt.

    Die Vorhaltung einer Versandkostendarstellung in einer externen Grafikdatei reicht nach Ansicht des Gerichts für die Angabe der Versandkosten nicht aus. Der Grund ist, dass diese Dateien nicht mit jedem Browser und insbesondere nicht über das WAP-Portal von eBay dargestellt werden können und darüber hinaus der Inhalt jederzeit vom Verkäufer geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst wird. (mehr …)

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