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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2016

    OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 W 8/15
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag irreführend und daher unwirksam ist, wenn ein gleichzeitiger Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterbleibt. Es fehle an der erforderlichen Transparenz, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkenne, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht (z.B. gerichtliche Kontrolle) gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser sog. „Costa del Sol“-Entscheidung deutlich gemacht, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50,00 für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Der beanstandete Preisanpassungsvorbehalt sei jedenfalls nach der seit 01.11.2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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