Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Rostock: Irreführende Preisanpassungsklausel, wenn ein Hinweis auf die gerichtliche Billigkeitskontrolle fehltveröffentlicht am 15. Februar 2016
OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 W 8/15
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWGDas OLG Rostock hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag irreführend und daher unwirksam ist, wenn ein gleichzeitiger Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterbleibt. Es fehle an der erforderlichen Transparenz, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkenne, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht (z.B. gerichtliche Kontrolle) gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Bei Reisekatalogen ist eine „flexible“ Preisangabe wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 3. Mai 2010
BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV
Der BGH hat in dieser sog. „Costa del Sol“-Entscheidung deutlich gemacht, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50,00 für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Der beanstandete Preisanpassungsvorbehalt sei jedenfalls nach der seit 01.11.2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. (mehr …) - OLG Schleswig: Vorbehalt der einseitigen AGB-Änderung ist unwirksamveröffentlicht am 7. Oktober 2009
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
§§ 307, 308 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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