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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden – wie bereits das Landgericht zuvor – dass ein Tätowierer in seinem Studio keinen Preisaushang gemäß der Preisangabenverordnung anbringen muss. Es liege hier eine künstlerische Tätigkeit vor, vergleichbar mit einem Auftrags-Porträt-Maler, welche einer Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung unterfalle. Die z.T. komplexen Bildkompositionen, die z.B. den ganzen Rücken oder Arm bedecken, seien als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG zu qualifizieren. Das OLG hat die Revision für dieses Urteil zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2010, Az. 327 O 702/09
    §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 8 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem Tatto-Studio keine Verpflichtung zur Anbringung eines Preisaushangs gemäß der Preisangabenverordnung besteht, da die Tätigkeit des Tätowierers als künstlerische Leistung einer Ausnahmeregelung unterfällt. Der Argumentation der Klägerin, dass es sich beim Tätowieren – auch bei eigenen Entwürfen – um eine manuell-technische Tätigkeit, die einem Handwerksberuf ähnele, handele, wurde nicht gefolgt. Das Gericht sah die künstlerische Komponente im Vordergrund und somit auch das Eingreifen der Regelung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV als gegeben an. Es führte dazu aus:

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