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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 3 W 123/14
    § 91a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes von bis zu 1.000 Euro zu niedrig ist, wenn diese durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen abgegeben wurde, welches wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung abgemahnt wurde. Die Wiederholungsgefahr werde dadurch nicht beseitigt, denn die Vertragsstrafe müsse geeignet sein, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen alten Preis unter Angabe eines neuen Einführungspreises wettbewerbswidrig, da irreführend ist, wenn nicht erläutert wird, ab wann der alte (durchgestrichene) Preis wieder gelten soll. Verklagt wurde wieder einmal ein preisdumpender Teppichhändler. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az. 4 U 62/09
    §§ 1 Abs. 1 PAngV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Angebot von Waren in einem Schaufenster diese Waren mit dem Endpreis ausgezeichnet werden müssen. Sollte es sich bei den ausgestellten Geräten lediglich um Attrappen handeln, gelte die Preisauszeichnungspflicht auch für diese, sofern durch die Schaufensterwerbung ein gezieltes Ansprechen des Kunden auf einen Kauf erfolgt. Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte ein Geschäft für Hörgeräte-Akustik. Die im Schaufenster ausgestellten Attrappen von Hörgeräten (so genannte „Dummies“) waren nicht mit einer Preisangabe versehen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, da zu dem Verkauf eines Hörgerätes eine umfassende Beratung sowie Anpassung auf den einzelnen Kunden erforderlich sei, so dass sie im Grunde genommen eine Dienstleistung anbiete. Es handele sich bei den ausgestellten Attrappen nicht um eine Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Der Preis hänge nicht nur vom Gerät, sondern auch von den nachfolgenden Tätigkeiten und Krankenkassentarifen ab, so dass eine Preisangabe im Schaufenster dem Kunden nicht weiter helfe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06
    §§ 1, 2, 4 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass es nicht zulässig ist, den Grundpreis von Waren in einem Internetshop, die z.B. nach Gewicht, Länge oder Volumen angegeben werden, erst in der Artikelbeschreibung anzugeben, die beim Anklicken des Produkts gezeigt wird. Der Grundpreis sei in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben, was nur dann der Fall sei, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.  Werde auf einer Vorseite, z.B. der Startseite, der Artikel nur mit dem Endpreis beworben, sei dies wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der Kunde vor seiner Kaufentscheidung nicht zwangsläufig die weiter beschreibende Produktseite aufrufen müsse. Wenn eine Werbung unter Angabe von Preisen erfolge, sei auch für die Werbung die Preisangabenverordnung zu beachten, da sie lediglich ein Minus zum eigentlichen Angebot darstelle.

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  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteile vom 11.08.2009, Az. 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08
    §§ 433, 119 ff BGB

    Wir berichteten vor kurzem, dass eine offensichtlich falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Onlineshop nicht zu einem bindenden Vertrag des Händlers mit dem schnell zugreifenden Kunden führt (Link: AG Frankfurt). Nicht so in diesem Fall: Das AG Fürth war in 2 Fällen der Auffassung, dass Quelle-Kunden, die einen Flachbildschirm zum Preis von 199,- EUR statt 1.999,- EUR erworben hatten, diesen behalten dürften. Grund war die langsame Reaktionszeit des großen Versandhändlers. Obwohl noch am Tag der Onlinestellung beim Händler bekannt war, dass es bei der Preisauszeichnung zu einer Panne gekommen war, wurde der Bestellablauf nicht gestoppt. Die Kunden wurden zunächst noch zu einer Anzahlung aufgefordert und erst 2 Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu spät. Das Versandhaus wäre ja schließlich nicht handlungsunfähig gewesen, man hätte den automatisierten Bestellablauf jederzeit unterbrechen können. Auf Grund des besonderen Sachverhalts können diese Urteile jedoch nicht als allgemeingültig für den Umgang mit Preisirrtümern angesehen werden. Die Quelle-Kunden haben wohl einfach Glück gehabt…

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
    §§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

    Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Was für den Onlinehandel schon ein alltägliches Phänomen ist, hat jetzt den Ladenhandel überrascht. Die Politik ist entrüstet, die Händler frustriert, berichtet das Hamburg Abendblatt (Presse). Laut Bericht erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg 2008 von der Sozialbehörde ca. 1,5 Mio. EUR an Unterstützung und werde mit Bundesmitteln unterstützt. Jetzt habe die Zentrale „im großen Stil Geschäftsleute“ abgemahnt, u.a. wegen fehlender Namensschilder an Ladeneingängen, vergleichbar dem fehlenden Impressum auf der Shopseite. Der Inhaber einer Schuhkette mit fünf Ladengeschäften in Hamburg wurde je Ladengeschäft, eine Filliale in Lüneburg und sein Harburger Lager abgemahnt, was zu einem Schaden von ca. 1.050,00 EUR geführt hat. Die VZHH beruft sich auf § 15a GewO. Geschäftsführer Hörmann räumt zwar ein, dass diese Vorschrift nicht mehr existiere, zieht aber eine „Verpflichtung zur Kennzeichnung des Inhabers auch direkt aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Ein weiterer Renner der VZHH ist die Abmahnung von Ladengeschäften, in deren Schaufenster keine Preise für die ausgestellte Ware ausgewiesen bzw. Dekorationsgegenstände nicht ausdrücklich als „unverkäuflich“ bezeichnet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04
    § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Verkäufer, dem bei der Preisauszeichnung im Onlineshop ein Fehler unterläuft, zur Anfechtung des Vertrages mit dem Käufer berechtigt ist. Der Verkäufer hatte ein Notebook statt zum Verkaufspreis von 2.650,00 EUR versehentlich zu einem Preis von 245,00 EUR angeboten. Diese Differenz ergab sich durch einen Fehler der verwendeten Software. Ein Verbraucher gab über den Onlineshop eine Bestellung für das Notebook zum Preis von 245,00 EUR auf und erhielt sowohl eine automatische E-Mailbestätigung des Kaufs als auch einige Tage später das Gerät. 10 Tage nach der Bestellung focht der Verkäufer den Kaufvertrag an, da ihm ein Irrtum bei der Preisauszeichnung unterlaufen sei, und verlangte Herausgabe des Notebooks gegen Erstattung des Kaufpreises. Der BGH gab dem Verkäufer recht und erklärte den Vertrag als durch eine Anfechtung vernichtet. Dabei sahen die Richter „die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als Irrtum in der Erklärungshandlung“ an.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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