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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2015

    LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14
    § 4 UWG, § 8 UWG; § 78 AMG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit dem Slogan „Zwei Taler nach Arztbesuch“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Es fehle an einer Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren. Berechtigt sei die ausgesprochene Abmahnung der Klägerin jedoch bezüglich zu kleiner Sternchenhinweise bei anderen Werbeangaben gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az. I ZR 211/10
    § 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts auf Arzneimittel, die aus dem Ausland bezogen werden, teilweise zulässig ist. Dies gelte jedoch nur für nicht verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Medikamente. Bezüglich letzterer ist eine Rabattgewährung zu untersagen. Im Übrigen liege jedenfalls nach Ansicht des Senats kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (nach dem zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden dürfen) vor, da die verklagte Apothekerin zwar die Medikamente aus Budapest beziehe, diese jedoch über ihre eigene inländische Apotheke abgebe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 5/2012:
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  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. 13 ME 94/11
    §§ 69 Abs. 1 S. 1, 78 AMG; 7 HWG; 3, 4 Nr. 1 UWG

    Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Werbegaben und Bonusmodelle von Apotheken, insbesondere Versandapotheken, nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Gutscheine in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR pro Arzneimittel/Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment seien beispielsweise zu untersagen. Diese Gutscheine kämen nicht erlaubten Barrabatten sehr nahe und hätten einen verhältnismäßig hohen Wert, so dass eine Untersagung angezeigt war. Das Modell einer Apotheke, „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert auszugeben, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten, sei hingegen zulässig. Laut BGH könnten „geringwertige Kleinigkeiten“ gewährt werden, so dass bei den „Talern“, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde nicht überschritten sei.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie „belohnt“ werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf – also auch preisgebundener Arzneimittel – so genannte „Engel-Taler“ heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78
    Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat eine Stellungnahme zum Vertrieb preisgebundener eBooks verfasst, die auf dessen Website abgerufen werden kann (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Börsenverein). Nachdem der Börsenverein noch vor einigen Jahren selbst zu der Wertung gelangt war, dass eBooks preisbindungsrechtlich gleich zu behandeln seien wie Hörbücher, d.h. wie diese nicht preiszubinden seien, hat sich diese Auffassung angesichts steigender Umsätze mit eBooks verändert. Diese Beurteilung könne – insbesondere angesichts der inzwischen deutlicher gewordenen Marktverhältnisse – nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ausschlag gebend waren wohl weniger die – unveränderten – rechtstatsächlichen Grundlagen der Bewertung, als vielmehr die Profitabilität des eBooks. Wenig erstaunlich wird daher das eBook nunmehr als preisgebundenes Buch angesehen. Interessanter ist schon die gelieferte Begründung:

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