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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. I ZR 110/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Lieferdienst, der auch in Fertigpackungen verpackte Ware ausliefert (z.B. Wein, Eiscreme), für diese Waren in seinen Preislisten und in der Werbung neben dem Endpreis auch den Grundpreis (pro Liter) angeben muss. Eine Ausnahmeregelung greife hier nicht, da bei den abgepackten Waren nicht die Dienstleistung (liefern), sondern das Warenangebot im Vordergrund stehe. Dies sei nur bei den selbst zubereiteten Speisen (z.B. Pizza) anders. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
    § 307 Abs. 3 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 154/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines „Gutscheins“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem Grundpreis der Preisnachlass gewährt wird. Im konkreten Fall warb ein Vertreiber von Treppenliftsystemen mit einem „Gutschein“ in Höhe von 900,00 EUR. Der Sache nach handelte es sich um einen Preisnachlass bzw. ein Sonderangebot. Die Bezeichnung als „Gutschein“ war nach Auffassung der Richter insoweit legitim, als aus diesem Gutschein deutlich genug hervorging, dass es sich der Sache nach um einen Preisnachlass handelte. Den Verstoß sah das Gericht darin, dass innerhalb des Angebots Bezug genommen wurde auf einen „B-Listenpreis“, der die Grundlage des Preisnachlasses bilden sollte. Wie hoch dieser Listenpreis sein sollte, ging aus dem Angebot nicht hervor und wäre nur mit eigenen Anstrengungen des Verbrauchers herauszufinden gewesen. Das Gericht stufte die Gutschein-Werbung als unlauter ein, da dem Verbraucher keine Grundlage vermittelt würde, wie hoch die Ersparnis in Relation zum Gesamtpreis wäre. Jedenfalls eine Größenordnung müsse dem Verbraucher, z.B. in Form von „Ersparnis in %“, vermittelt werden.

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