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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2016

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2016, Az. 3-06 O 72/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG, § 39 Abs. 3 PBefG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn Nutzern der „myTaxi“-App für eine Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife (also bundesweit) eine Gutschrift auf den amtlich festgesetzten Taxitarif gewährt wird. § 39 Abs. 3 PBefG verbiete eine Gewährung von Preisnachlässen und stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) dar. Das OLG Stuttgart hat dies kürzlich noch anders bewertet (hier). Die Pressemitteilung der Kammer finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 200/08
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 4 Nr. 1 UWG a.F. wie n.F.

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbeaktion keine zu große Verlockung darstellen darf, um nicht wettbewerbswidrig zu sein. Vorliegend hatte ein Möbelhaus mit dem Angebot „8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Wir garantieren: Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis komplett zurück, wenn die deutschen Herren-Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2008 Europameister wird“ geworben. Die (nicht ganz unwahrscheinliche) Möglichkeit einer Kompletterstattung eines in diesem Zeitraum getätigten Möbelkaufs beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers jedoch zu sehr und könne ihn zu unüberlegten Käufen hinreißen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. November 2013

    OLG Bamberg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 48/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Apotheke für eine „Kunden werben Kunden“-Aktion Einkaufsgutscheine an die Werber ausgeben darf, sofern diese nur für rezeptfreie Produkte einlösbar sind und einen Wert von 5 € haben. Dann handele es sich um zulässige Imagewerbung, die nicht unter die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes falle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 05.11.2002, Az. 14 U 1639/02
    § 3 UWG, § 6 b UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Ausgabe von Rabattkarten an sich zulässig ist, wenn die Karten lediglich die Gewährung eines Preisnachlasses versprechen. Irreführend und damit wettbewerbswidrig sei es jedoch, wenn der Eindruck erweckt werde, dass die Karten nur für bestimmte Personenkreise zur Verfügung stünden, welche einen Vorteil erhielten, wenn tatsächlich jeder Kunde eine solche Karte erhalten könne. Eine besondere Vorzugsstellung liege im Besitz der Karte dann nicht mehr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Einzelhändler eine Rabattaktion (Erwerb von Treuepunkten zum vergünstigten Erwerb von Messern der Marke Y) nicht vorzeitig abbrechen darf, wenn in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird. Eine erschöpfte Lieferkapazität des Händlers rechtfertige den Abbruch der Aktion nicht. Der Händler habe dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Ware für die Rabattaktion zur Verfügung stehe. Durch den Abbruch der Aktion ca. 2 Monate vor dem angekündigten Ende seien die Verbraucher in die Irre geführt worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
    § 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG

    Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12
    § 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rabatt für preisgebundene Bücher in Form einer Gutscheinaktion, bei der der Kunde ab einem Kaufpreis von 20,00 EUR direkt einen Gutschein im Wert von 5,00 EUR einlösen kann, unzulässig ist. Es liege ein unzulässiger Preisnachlass gemäß §§ 3, 5 BuchPrG vor. Dies gelte auch dann, wenn die 5,00 EUR vom in der Anzeige angegebenen/beworbenen Zahlungssystem an den Buchhändler rückerstattet würden. Es sei dem Beklagten jedenfalls nicht gelungen, im Einzelnen darzulegen, dass die Zahlung der xxx AG allein auf den Buchpreis erfolgte, sondern sich nicht vielleicht vielmehr als Entgelt auf die gebotene Werbemöglichkeit darstellte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,00 EUR auf einer Kfz-Verkaufsplattform irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht angegeben wird, zu welcher Bezugsgröße der Preisvorteil besteht. Der Verbraucher wisse nicht, ob sich die Ersparnis auf vom Hersteller empfohlene Preise oder auf einen früheren Preis des Händlers beziehen solle. Demgegenüber sei die Bezugnahme auf einen „Listenpreis“ nicht irreführend, da im Kfz-Geschäft der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. In anderen Branchen könnte auch eine solche Bezugnahme missverständlich sein, wenn das Verständnis von „Listenpreis“ ein anderes sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. I-20 U 36/11
    § 28 Abs. 4 SGB V; § 4 Nr. 11 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des OLG Düsseldorf, nach welchem Werbeaktionen von Apotheken, die Kunden eine „Erstattung der Praxisgebühr“ versprechen, zulässig sind. Dabei könnten Kunden die Praxisgebühr von 10,00 EUR im Quartal mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder einen Gutschein erhalten. Begründet habe dies der Senat damit, dass die Norm, die die Praxisgebühr regele, keine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG sei, da sie lediglich der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge diene.

  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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