Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Stuttgart: Das Angebot einer Elektronikkette „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!” ist wettbewerbswidrig, wenn dieses nur für Waren einer Gattung giltveröffentlicht am 9. August 2013
LG Stuttgart, Anerkenntnis-Urteil vom 29.07.2013, Az. 37 O 29/13 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung eines Elektronikmarktes „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!“ irreführend ist, wenn Kunden die Vergünstigung nur bei Erwerb von drei Produkten derselben Warengattung gewährt wird und sich in der betreffenden Werbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befindet. Einem Kunden des Elektronikmarktes, der zwei CDs und ein PC-Spiel erwerben wollte, wurde die Gratisabgabe mit der Begründung verweigert, dass es sich um drei Artikel aus derselben Warengruppe, wie z. B. drei CDs oder drei DVDs, handeln müsse.
- OLG Oldenburg: Unzulässige Werbung mit Preisvorteilenveröffentlicht am 8. Mai 2013
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.06.2008, Az. 1 U 10/08
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Oldenburg hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Pkw-Werbung mit einem „Preisvorteil bis zu 4.450,00 EUR“ unzulässig ist, wenn keine Bezugsgröße angegeben wird. Der Vorteil sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, da nicht klar sei, woraus sich der Vorteil ergebe (Konkurrenzpreise, frühere eigene Preise o.a.). Auch eine nicht differenzierte Mischung verschiedener Preisvorteile sei irreführend. Zur Pressemitteilung:
- OLG Hamm: Werbung mit Preisvorteil muss die Bezugsgröße des Vorteils benennenveröffentlicht am 13. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,00 EUR auf einer Kfz-Verkaufsplattform irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht angegeben wird, zu welcher Bezugsgröße der Preisvorteil besteht. Der Verbraucher wisse nicht, ob sich die Ersparnis auf vom Hersteller empfohlene Preise oder auf einen früheren Preis des Händlers beziehen solle. Demgegenüber sei die Bezugnahme auf einen „Listenpreis“ nicht irreführend, da im Kfz-Geschäft der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. In anderen Branchen könnte auch eine solche Bezugnahme missverständlich sein, wenn das Verständnis von „Listenpreis“ ein anderes sei. Zum Volltext der Entscheidung: