IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Anerkenntnis-Urteil vom 29.07.2013, Az. 37 O 29/13 KfH
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung eines Elektronikmarktes „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!“ irreführend ist, wenn Kunden die Vergünstigung nur bei Erwerb von drei Produkten derselben Warengattung gewährt wird und sich in der betreffenden Werbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befindet. Einem Kunden des Elektronikmarktes, der zwei CDs und ein PC-Spiel erwerben wollte, wurde die Gratisabgabe mit der Begründung verweigert, dass es sich um drei Artikel aus derselben Warengruppe, wie z. B. drei CDs oder drei DVDs, handeln müsse.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2013

    OLG Oldenburg, Urteil vom 06.06.2008, Az. 1 U 10/08
    § 3  UWG, § 5 UWG

    Das OLG Oldenburg hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Pkw-Werbung mit einem „Preisvorteil bis zu 4.450,00 EUR“ unzulässig ist, wenn keine Bezugsgröße angegeben wird. Der Vorteil sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, da nicht klar sei, woraus sich der Vorteil ergebe (Konkurrenzpreise, frühere eigene Preise o.a.). Auch eine nicht differenzierte Mischung verschiedener Preisvorteile sei irreführend. Zur Pressemitteilung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,00 EUR auf einer Kfz-Verkaufsplattform irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht angegeben wird, zu welcher Bezugsgröße der Preisvorteil besteht. Der Verbraucher wisse nicht, ob sich die Ersparnis auf vom Hersteller empfohlene Preise oder auf einen früheren Preis des Händlers beziehen solle. Demgegenüber sei die Bezugnahme auf einen „Listenpreis“ nicht irreführend, da im Kfz-Geschäft der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. In anderen Branchen könnte auch eine solche Bezugnahme missverständlich sein, wenn das Verständnis von „Listenpreis“ ein anderes sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I