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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. März 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2014, Az. 1 U 98/13 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 3 UKlaG; § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB

    Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung des Landgerichts (hier) bestätigt, nach welcher AGB-Bestimmungen unzulässig sind, die festlegen, dass ein Prepaid-Mobilfunkvertrag einen negativen Saldo aufweisen kann und der Kunde diesen auszugleichen hat. Solche Klauseln seien überraschend, da der Kunde andere Erwartungen an einen Vertrag mit der Bezeichnung „Prepaid“ hege. Die Beurteilung dieser Frage ist nunmehr beim Bundesgerichtshof anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 14.02.2013, Az. 12 O 16908/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG,
    § 307 Abs. 1 Satz 1,  Satz 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach ein Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und das Negativsaldo in diesem Fall vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2013

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.03.2013, Az. 2-24 O 231/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter dafür Sorge zu tragen hat, dass Prepaid-Verträge nicht in einen Negativsaldo rutschen und dementsprechend Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde diesen Negativsaldo unverzüglich auszugleichen hat, unwirksam sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juli 2012

    KG Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 U 207/11
    § 611 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB

    Das KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11
    § 307 ff BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass es unzulässig ist, bei einem Prepaid-Handyvertrag in den AGB eine Gebühr für die Rückzahlung eines noch vorhandenen Guthabens bei Vertragsende zu erheben. Der Kunde wurde vorliegend per Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, 6 Euro bei Vertragsbeendigung zu entrichten, um etwaige noch vorhandene Guthaben ausgezahlt zu bekommen. Durch eine solche Klausel werde der Kunde jedoch unangemessen benachteiligt. Die Auszahlung des Restguthabens sei keine echte Leistung des Mobilfunkanbieters, da der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Deshalb könne dafür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Des Weiteren befand das Gericht Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift als überhöht, da diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 18.07.2011, Az. 38 O 350/10
    §§ 611 Abs. 1; 812 Abs. 1; 818 Abs. 2, Abs. 3
    BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2011

    LG Kiel, Urteil vom 17.03.2011, Az. 18 O 243/10
    §§ 307 ff. BGB

    Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbandes entschieden, dass diverse Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von „klarmobil.de“ verwendet wurden, unwirksam sind. Gegen gesetzliche Vorschriften verstießen u.a. Klauseln, die dem Mobilfunkbetreiber bei Prepaid-Verträgen die einseitige, grundlose Möglichkeit zu Preisänderungen erlaubten; die ein Entgelt für die Auszahlung eines verbleibenden Guthabens erhoben oder die dem Kunden Kosten für eine verzugsbegründende Erstmahnung auferlegten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
    § 307 Abs. 3 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
    § 307 Abs 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
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