Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Ein Unterlassungstitel gegen einen Redakteur verpflichtet diesen nicht, die Verbreitung eines Artikels durch Dritte zu unterbindenveröffentlicht am 13. April 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 7 W 24/15
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch einstweilige Verfügung erwirkter Unterlassungstitel gegen einen angestellten Redakteur einer Tageszeitung, der die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt, keine Verpflichtung umfasst, gegen Dritte vorzugehen, die den streitgegenständlichen Artikel weiter verbreitet haben. Nach Fertigstellung des Beitrags und Abgabe an den Arbeitgeber habe keine Verfügungsgewalt mehr über die Veröffentlichung des Beitrags bestanden. Eine Übernahme durch dritte Stellen – im Wege unerlaubter Übernahme oder aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber – liege außerhalb des Einwirkungsbereichs des Redakteurs. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Keine Prüfungspflicht der beabsichtigten Berichterstattung durch Bildagenturen / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhGDer BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.
- KG Berlin: Presseberichte dürfen grundsätzlich ungeprüft übernommen werden / „Laienprivileg“veröffentlicht am 18. Februar 2009
KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Laie Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stelle. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setze voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache habe. Davon konnte auf Seiten des Antragsgegners vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein könne, sei eine „durch nichts belegte Vermutung“ des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungs- verlangen ins Internet gestellt habe, begründe ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies liege in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greife. Der Volltext der Entscheidung findet sich hier (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Gelsenkirchener Geschichten).