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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 A 1293/11

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Pressefotograf keinen Anspruch auf eine Erlaubnis hat, Fotos bei Opernpremieren anfertigen zu dürfen. Aus presserechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Recht für Journalisten, eigene Bilder anzufertigen. Die Oper Köln sei zwar grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet, jedoch stehe die Art und Weise der Auskunftserteilung in ihrem Ermessen (z.B. Mitteilung von Fakten zur Inszenierung und Zurverfügungstellung von eigenem Bildmaterial). Zur Pressemitteilung des OVG:

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  • veröffentlicht am 20. April 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, Az. 3-14/12
    § 32 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG

    Das OLG Hamburg hat (in einem erfrischend lebens- und bürgernahen Beschluss und mit unverhohlen herber Kritik an der Vorinstanz) entschieden, dass ein in einen Nachbarschaftsstreit verwickelter Angeklagter nicht ohne weiteres von einem Paparazzo im Gerichtsflur fotografiert werden darf. Der Fotografierte hatte dem Fotografen nach vorheriger Untersagung der Fotos und gleichwohl erfolgter Fortsetzung der Fotoaufnahmen verärgert einen Schlag zum Kopf versetzt, wobei er dessen Kamera traf, die dem Fotografen ins Gesicht stieß. Der aufdringliche Fotograf erstattete pflichtgemäß und bar jeglichen Unrechtsbewusstseins (nachdem er aus einem mehrjährigen Koma erwacht war *nichternstgemeint*) Anzeige, die wegen gefährlicher (!) Körperverletzung weiterverfolgt wurde und in einer entsprechenden Verurteilung endete. Immerhin sei die Kamera des Fotografen ein „gefährliches Werkzeug“ gewesen. Der Senat verstand den Rummel nicht, lehnte das Tatbestandsmerkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ – jedenfalls aus Sicht des Verletzten ab – und gab der Vorinstanz auf, eine Notwehrsituation (§ 32 StGB) zu prüfen und hilfsweise die Frage eines vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB). Auch auf die „Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB“ wies der Senat hin. Abschließend teilte das Oberlandesgericht mit, dass das Landgericht „im Falle einer erneuten Verurteilung … – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe [sic!] § 21 StGB zu prüfen haben“ wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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