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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. April 2013

    BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 990/13
    Art. 3 Abs. 1 und 3 GG; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass das OLG München, an welchem derzeit das Verfahren gegen das mutmaßliche NSU-Mitglied Beate Zschäpe verhandelt wird, „nach einem von [dem Vorsitzenden Richter] im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben“ ist. Die Anordnung erstreckt sich allerdings allein auf ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten, weil die Beschwerdeführer, deren Antrag den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt, sich auf ihr spezifisches Interesse einer Berichterstattung aus türkischer Perspektive wegen der türkischen Opfer der zu verhandelnden Straftaten berufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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