Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Das Kennzeichen „print24“ ist nicht schutzfähig für Farben und Lacke / Zur Änderung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahrenveröffentlicht am 7. August 2012
BPatG, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 25 W (pat) 36/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „print24“ nicht für Farben und Lacke schutzfähig ist. „Print“ i.S.v. „Druck, drucken“ sei für diese Waren rein beschreibend. Daraufhin änderte der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ab in eine Vielzahl von detaillierten Waren (u.a. (Auszug) „Aluminiumpulver für Malzwecke, Asphaltlack, Auramine, bakterizide Anstrichmittel, Beizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler“). Daraufhin verwies der Senat die Angelegenheit zum DPMA zurück, da bei einem erheblichen Teil der aktuell beanspruchten Waren fraglich sei, ob diese überhaupt unter die ursprünglichen Warenbegriffe subsumiert werden könnten. Deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA angezeigt, da dieses über die Anmeldung in der aktuellen Fassung mit zahlreichen Einzelwaren noch nicht entschieden habe – weder über die Zulässigkeit des Warenverzeichnisses noch über die Schutzfähigkeit im Zusammenhang mit den aufgeführten Waren. Zum Volltext der Entscheidung: