Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Zur Verschleierung des Werbecharakters eines doppelseitigen Printbeitragsveröffentlicht am 18. Mai 2015
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2015, Az. 6 U 24/15
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einer doppelseitigen Printwerbung zu einer Sonderverlosung der Deutschen Fernsehlotterie der werbliche Charakter der Veröffentlichung unzulässig verschleiert wird, wenn der Durchschnittsleser erst nach einer Analyse des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkenne. Auch ein Hinweis auf der zweiten Seite sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es notwendig, dass der Beitrag aus sich heraus den Werbecharakter eindeutig offen lege oder aber die Werbung mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich gemacht werde.
- OLG Köln: Für Printwerbung einer Internet-Handelsplattform gelten nur eingeschränkte Informationspflichtenveröffentlicht am 9. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 U 56/14
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass für die Zeitungsanzeige einer Online-Verkaufsplattform (hier: meinpaket.de) lediglich eingeschränkte Informationspflichten gelten. Laut der Anzeige wurde durch die Verkaufsplattform bei Bestellung bis zu einem bestimmten Termin ein Rabatt gewährt. Für eine solche Art der Werbung sei die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers eine wesentliche Information. Es genüge allerdings, dass diese Informationen auf der Internetseite „meinpaket.de“ leicht abrufbar zur Verfügung gestellt würden, denn der interessierte Verbraucher müsse die in der Werbung angegebene Webseite ohnehin und zwangsläufig aufrufen, soweit er das beworbene Angebot wahrnehmen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Rostock: Printwerbung muss selbst Anbieterkennzeichnung enthalten, Verweis auf Impressum einer Website reicht nicht ausveröffentlicht am 23. August 2013
OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2013, Az. 2 U 21/12
§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 UWGDas OLG Rostock hat entschieden, dass es für die Vorhaltung der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) nicht ausreicht, wenn der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite des werbenden Unternehmens oder telefonisch beschaffen kann. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Hinzu komme, dass es in Deutschland immer noch viele Haushalte ohne Internetzugang gebe (sic!). Dieser Teil der Verkehrskreise dürfe nicht schutzlos gestellt werden, zumal er wegen des Ausschlusses von diesem Medium besonders schutzbedürftig erscheine. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)