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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 08.09.2015, Az. X ZR 113/13
    Art. 54 Abs. 3 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Neuheitsprüfung im Rahmen einer Patentanmeldung auch eine ältere, nachveröffentlichte Patentanmeldung zu berücksichtigen ist, auch wenn diese später zurückgenommen wird. Eine ältere Anmeldung sei wegen einer Rücknahme, Zurückweisung oder Erledigung durch Nichtzahlung der Jahresgebühr nur dann nicht mit ihrem Prioritätstag zu berücksichtigen, wenn sie infolgedessen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr anhängig gewesen sei. Vorliegend sei dies jedoch noch der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15
    § 12 BGB, § 226 BGB; Art. 14 GG; § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Internetdomain „creditsafe.de“ nicht auf Wunsch der Creditsafe Deutschland GmbH aus namensrechtlichen Gründen zu löschen ist, wenn diese Namensrechte der Klägerin erst später entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch die Beklagte habe diese in keine Namens- oder sonstigen Rechte eingegriffen, so dass keine Namensanmaßung vorgelegen habe. Habe der Domaininhaber zudem ein berechtigtes Interesse am Halten des Domainnamens, sei die Domain nicht zu löschen. Für das berechtigte Interesse genüge es, wenn der Domaininhaber diese zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 11.08.2015, Az. X ZR 83/13
    Art. 87 Abs. 1 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass ein europäisches Patent die Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen kann, soweit dieselbe Erfindung betroffen ist. Dies ergebe sich aus der Prüfung der gesamten Anmeldeunterlagen. In der Folge sei dann die Gebrauchsmusteranmeldung bzw. -eintragung nicht als vorbekannter Stand der Technik anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2013, Az. 6 U 31/12
    Art. 19 GGV; Art. 9 EGV 40/94

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Benutzungsrecht an einem (älteren) Geschmacksmuster nur dann markenrechtlichen Ansprüchen entgegen gehalten werden kann, wenn aus dem Geschmacksmuster auch ein Verbietungsrecht gegenüber der Marke bestehen würde. Vorliegend stimme der Gesamteindruck des Musters (Zifferblatt einer Uhr mit u.a. der Buchstabenkombination „F.T.C.“) jedoch nicht mit der Wortmarke „FTC“ überein. Ein Löschungsanspruch gegen die Marke bestehe nicht, so dass ein Benutzungsrecht abzulehnen sei. Anderenfalls komme es zu einer Koexistenz von Schutzrechten, die mit dem absoluten Schutz für Marken bzw. Geschmacksmuster nicht vereinbar sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 17.01.2013, Az. T-355/09
    Art. 42 Abs. 2 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich eine geringe Anzahl von Backwaren in einer einzigen Konditorei in symbolischer Menge kennzeichne, nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt werde. Eine Marke werde nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin bestehe, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt werde, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass der Widerspruch gegen eine später angemeldete ähnliche Marke erfolglos blieb. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
    § 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiG

    Der BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2010, Az. 9 O 2367/09
    § 12 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass eine Firma mit der Bezeichnung „MyFab“ keinen Anspruch auf Löschung der Domains „www.myfab.de“ und „www.my-fab.de“ hat, wenn diese bereits vor Gründung der Firma registriert wurden. Dies gelte auch, wenn die registrierten Domains bis zur Klageerhebung gar nicht genutzt worden seien, wenn jedenfalls ein Benutzungswille vorgelegen habe. Zwar stehe der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung „myfab“ zu, dieses sei jedoch durch die Registrierung der Domains vor Gründung des Unternehmens nicht verletzt worden. Zudem sei es dem Unternehmen möglich gewesen, vor Gründung bzw. Namensgebung die Verfügbarkeit begehrter Domains zu prüfen. Dass dies unterblieben sei, könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Schlussanträge vom 31.03.2011, Az. C-190/10
    Art. 27 EGVO 40/1994

    Der Generalanwalt vertritt in vorliegendem Verfahren die Auffassung, dass es bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für die Priorität derselbigen nur auf den Tag der Anmeldung ankommt, jedoch nicht auf die genaue Stunde/Minute der Anmeldung. Diese könne nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts nicht berücksichtigt werden. Der Generalanwalt führt aus, dass die Stunde und die Minute bei der Bestimmung des Zeitrangs einer Marke im Sinne des Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 erst dann berücksichtigt werden könnten, wenn es in der gesamten Union ein einheitliches System von Verwaltungsverfahren für die elektronische Anmeldung sowohl von Gemeinschaftsmarken als auch von nationalen Marken gäbe. Dies würde zudem die Anwendung der Weltzeit und damit die vollständige Harmonisierung der gesetzlichen Zeit der europäischen Staaten voraussetzen. Die Einführung eines solchen Systems müsse im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eindeutig geregelt werden und könne sich nicht aus der Rechtsprechung ergeben.  Die Koexistenz zweier gleichzeitiger Eintragungen identischer Marken stelle demnach ein bekanntes und bisweilen unvermeidliches Phänomen in der Europäischen Union dar. Hierbei handele es sich um eine unvollkommene Situation, die auf den multinationalen und mannigfaltigen Charakter der Markenschutzsysteme sowie auf die Vielfalt der Unternehmen, die Inhaber von Marken sind, zurückzuführen sei. In einem solchem Fall bestehe nur die Möglichkeit, dass die Markeninhaber auf eine Koexistenzvereinbarung zurückgriffen.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. C-90/08 P
    Art. 73, Art. 74 EGVO-40/1994; Regel 22, Regel 71 EGVO-2868/1995

    Der EuGH hat entschieden, dass der Widerspruch des Inhabers einer nationalen und internationalen Wortmarke gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke dann zurück zu weisen ist, wenn der Widerspruchsführer Beweise für die Benutzung der älteren Marke erst nach Ablauf einer ihm dafür gesetzten Frist vorlegt. Zwar habe der Widerspruchsführer eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt, diese sei ihm aber nicht gewährt worden. Der Antrag auf Verlängerung sei nur wenige Stunden vor Fristablauf und ohne Angabe von Gründen gestellt worden. Der Widerspruchsführer habe sich nicht auf eine bestimmte „Praxis“ des HABM verlassen dürfen, vor allem, da die Fristverlängerung ausdrücklich abgelehnt wurde. Beweise für eine solche Praxis seien auch nicht erbracht worden. Der nachträglich angegebene Grund (ein Mitarbeiter, von eine eidesstattliche Versicherung verlangt wurde, sei auf Reisen) sei auch nicht ausreichend gewesen, da dies bereits längerfristig vorhersehbar war und früher hätte angegeben werden können. Die Unterlagen, die vom Widerspruchsführer dann 2 Monate nach Fristablauf eingereicht worden wären, seien nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen gewesen. Insoweit sei seitens des Harmonisierungsamtes und seitens des Gerichts kein auszuübendes Ermessen vorhanden, dass eine anderweitige Beurteilung erlauben würde, da die Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage gewesen sei, die vor Treffen einer Entscheidung über den Widerspruch hätte entschieden werden müssen.

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