Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Wer Zugang zu seinem Grundstück „zu privaten Zwecken“ erlaubt, gibt damit noch nicht die Erlaubnis zur Anfertigung und kommerziellen Verwertung von Fotos des Grundstücksveröffentlicht am 29. April 2013
BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12
§ 1004 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Entscheidungshoheit über die kommerzielle Nutzung von Fotografien seines Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude (z.B. Schloss Sanssouci) auch dann behält, wenn er den Zugang zu seinem Grundstück „zu privaten Zwecken“ erlaubt hat. Die kommerzielle Verwertung entspreche gerade nicht der Betretung des Grundstücks zu privaten Zwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)