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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
    §§ 22, 23 EStG

    Das FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von „Sonstigen Einkünften“ unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus – auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.

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