IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 35/13
    § 53 Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. a EU-Rl 2001/29

    Der BGH hat entschieden, dass Portraitfotos von einem Profi-Fotografen, welche dieser „zur Ansicht“ an seinen Kunden herausgibt, im Rahmen der sog. „Privatkopie“ eingescannt und damit vervielfältigt werden dürfen. Dieses Recht gelte auch dann, wenn Portraitfotos im rechtlichen Sinne noch nicht „veröffentlicht“ worden seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2014

    EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. C?435/12
    Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 EU-RL 2001/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Hersteller von Waren, die einer Vergütungspflicht für Privatkopien unterliegen (z.B. Drucker, Kopierer, Datenträger), nicht antizipatorisch für die Anfertigung rechtswidriger Privatkopien herangezogen werden können. Entsprechend müsse bei der Pflichtabgabe der Hersteller zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen privaten Vervielfältigungen unterschieden werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2013, Az. 11 U 37/12
    Art. 5 Abs. 3 GG; § 16 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 60 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Einscannen von künstlerischen Bildniswerken (hier: digitale Porträtfotografie) ohne Einwilligung des Urhebers zulässig ist, wenn dies zum privaten Gebrauch erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn das Original-Werk noch nicht veröffentlicht wurde. § 53 Abs. 1 UrhG („Privatkopie“) sei auch bei Kunstwerken anwendbar und nicht im Lichte der grundgesetzlichen Kunstfreiheit einzuschränken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einem Bericht von heise online (hier) ist privates Filesharing in Portugal rechtmäßig. Die Staatsanwaltschaft in Lissabon lehnte eine strafrechtliche Verfolgung von ca. 2000 Tauschbörsennutzern mit der Begründung ab, dass der Up- und Download von Daten in P2P-Netzwerken legal sei, so lange dieser sich im nicht-gewerblichen Bereich abspiele. Letzteres werde beim Up-/Download einzelner Lieder und Filme – im Gegensatz zur Rechtsprechung in Deutschland – angenommen. Somit sei auch eine zivilrechtliche Verfolgung durch die Rechteinhaber gegen portugiesische Tauschbörsennutzer erschwert, da vermutlich keine Auskunft über die hinter ermittelten IP-Adressen stehenden Anschlussinhaber erteilt würde. Schließlich sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Vorlage von IP-Adressen auch ein ungenügendes Mittel zur Aufspürung von Urheberrechtsverletzern, da eben lediglich der Anschlussinhaber identifiziert werde. Ob die Ansicht, dass private Up-/Downloads – auch von einer nicht-legalen Quelle – zulässig sind, mit der europäischen Copyright-Richtlinie in Einklang steht, ist bislang gerichtlich jedoch noch nicht bestätigt.

  • veröffentlicht am 22. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.08.2012, Az. 7 O 26557/11 – nicht rechtskräftig
    § 20 UrhG, § 87 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass die Vervielfältigung von Programmen der ProSiebenSat.1 Media AG über den Online-Videorecorder „Save.TV“ rechtswidrig und zu unterlassen ist. Ohne eine entsprechende Lizenz der Sendeunternehmen liege eine Rechtsverletzung vor. Es handele sich nicht um zulässige Privatkopien. Dies hat der BGH in einem ähnlichen Sachverhalt allerdings anders gesehen und auf die Herstellung der Vervielfältigung durch den Nutzer abgestellt, der sich des technischen Hilfsmittels des Online-Recorders bediene (wie bei einem Video-Recorder). Dort wurde die Zulässigkeit der Vervielfältigung als Privatkopie bejaht (hier), sofern der Nutzer diese selbständig herstellen könne. „Save.TV“ zieht die Einlegung von Rechtsmitteln in Erwägung.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09
    §§ 77, 85, 16 Abs. 1 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Webradios, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, nicht als Hersteller der von diesen Streams hergestellten Kopien anzusehen ist. Allein der Nutzer der Software ist Hersteller einer damit erstellten Kopie, die jedoch zum privaten Gebrauch angefertigt wird. Aus diesem Grund sei der Aufnahmedienst urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH, der ausführte: „Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09
    § 52b UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Technische Universität Darmstadt Nutzern ihrer Bibliothek keine Möglichkeit einräumen darf, elektronische Dokumente an entsprechenden Leseplätzen auf Speichermedien herunterzuladen oder auch nur auszudrucken. Laut einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte der Verlag Eugen Ulmer KG einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, weil er seine Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt sah, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten. Zur Begründung hatte sich die Bibliothek demnach auf die Berechtigung ihrer Benutzer zur Anfertigung von Privatkopien berufen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08
    § 53 Abs. 1 UrhG, Art. 14 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass es Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen müssen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, auch wenn dies Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller würden über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt.

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