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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2012

    LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12
    § 823 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Prominente mit ihrem Baby beim Spaziergang zeigt, keinen Schadensersatzanspruch der Betroffenen auslöst. Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der nach Auffassung des Gerichts auch als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre zu qualifizieren sei. Jedoch fehle es für die Zuerkennung einer Geldentschädigung an dem dafür erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis. Das Bild an sich sei nicht herabsetzend gewesen und eine länger andauernde Verfolgung durch Paparazzi, die zur Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hätte führen können, liege ebenfalls nicht vor. Auch ein Präventionsinteresse verneinte das Gericht, da die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und gleichartige Verletzungshandlungen nicht erkennbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 927/08
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die Urlaubsgewohnheiten eines Prominenten im Rahmen eines Berichtes über ein bestimmtes Urlaubsgebiet zulässig sind, auch wenn diese die Privatsphäre der bekannten Person betreffen. So seien die Äußerungen „Dauergast xxx fährt jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst“ und „Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende xxx im Skianzug“ im Rahmen eines 6-seitigen Berichts zum Urlaubsgebiet Arlberg vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Der Bericht müsse als Ganzes betrachtet werden. Dann sei ersichtlich, dass es um die Urlaubsgewohnheiten der Klägerin nur als Kolorit am Rande gehe und lediglich Belanglosigkeiten beträfen. Demgegenüber bestehe ein Informationinteresse der Leserschaft daran, welche Gäste die Urlaubsregion besuchten, da hier auch eine Vorbildfunktion der prominenten Gäste bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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