IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2015

    LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14
    § 104 a UrhG; § 32 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass – trotz der gesetzlichen Regelung des § 104 a UrhG – auch bei urheberrechtlichen Klagen gegen natürliche Personen ausnahmsweise der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gelten kann. Bei Verwendung von geschützten Werken für eine gewerbliche Tätigkeit sehe das Gesetz selbst diese Ausnahme vor. Bislang fand diese Ausnahmeregelung in Filesharing-Fällen jedoch kaum Anwendung, da in der Regel eine private Verwendung zu Grunde liege. Vorliegend nahm das Gericht bei der Verbreitung dreier Computerspiele jedoch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, Az. 32 Ss 113/09
    § 326 Abs 1 Nr 4 a StGB, AltfahrzeugVO § 4

    Der Verkauf von schrottreifen Fahrzeugen – zu entsprechend geringen Verkaufspreisen – über das Internet ist ein häufig zu beobachtendes Phänomen. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Strafverfahren (!) wurde der Angeklagten als Halterin eines Pkw Audi 80 vorgeworfen, „nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte“. Es kam wie es kommen musste: Die beschenkte Person stellte das Fahrzeug, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden, auf einem öffentlichen Weg ab und entschwand, worauf man die Angeklagte als frühere Halterin des Fahrzeugs ermittelte und ihr den fahrlässig „unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen“ vorwarf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV  zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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