Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Für die Dringlichkeit bei der Untersagung einer Kennzeichenverletzung im Eilverfahren kommt es auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers anveröffentlicht am 1. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 19/12
§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; § 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass für ein Unternehmen (hier: Werbeagentur) keine Pflicht besteht, den Markt nach kennzeichenverletzenden gleich-/ähnlichnamigen Konkurrenten abzusuchen. Wird ein Verstoß gegen ein Unternehmenskennzeichen festgestellt, komme es für die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf an, wann dieser Verstoß tatsächlich zur positiven Kenntnis gelangt ist. Dieser Zeitpunkt müsse glaubhaft gemacht werden. Wann dagegen eine Kenntnis hätte erlangt werden können, spiele keine Rolle. Eine Marktbeobachtungspflicht bestehe nicht und stichprobenartige Recherchen würden nicht zwangsläufig zur Entdeckung der Kennzeichenverletzung führen. Zum Volltext der Entscheidung: