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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 115/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Procura“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (z.B. Druckereierzeugnisse, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Ausbildung u.a.) nicht eintragungsfähig ist, da es eine beschreibende Angabe darstellt. Die abgelehnten Waren und Dienstleistungen könnten alle einen Bezug zur handelsrechtlichen Prokura haben, was von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so aufgefasst würde. Lediglich hinsichtlich „Erziehungsberatung“ sei die Anmeldung nicht zurückzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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