Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Wo Orangenblüte drauf steht, muss auch Orangenblüte drin seinveröffentlicht am 16. April 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 11 Abs. 1 LFGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Getränk, welches als „Mango-Orangenblüten“-Wasser beworben wird, neben Mineralwasser und Mangosaft auch Essenzen der Orangenblüte enthalten muss. Der Getränkehersteller vertrat die Ansicht, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ dem Verbraucher verdeutliche, dass in dem Getränk lediglich Aromen von Orangenblüten enthalten seien und dass im Übrigen das Zutatenverzeichnis keine Orangenblüten-Essenz aufweise. Der Senat sah Letzteres allerdings nicht als geeignet an, die Irreführung auszuräumen, da der Verbraucher die plakative Aufmachung des Produktes zunächst mit dem Inhaltsverzeichnis vergleichen und sodann aus der fehlenden Angabe darauf schließen müsse, dass jedenfalls keine Orangenblüten-Essenz verwendet werde.
- OLG Köln: Zur Frage, wann ein Kosmetiktiegel „wettbewerbliche Eigenart“ und „die für ein urheberrechtlich geschütztes Werk erforderliche Schöpfungshöhe“ besitzt / Die Verpackung als angewandte bildende Kunstveröffentlicht am 21. März 2012
OLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 46/11
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG, § 4 Nr. 9 UWG, § 2 Abs. 2 UrhGDas OLG Köln hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen ein Hersteller von Kosmetik- bzw. Cremetiegeln Unterlassungsansprüche gegen ein TV-Shopping-Unternehmen geltend machen kann, welches eine eigene Pflegecreme in dem Tiegel verkauft und auf die Eigenheit der Pflegecreme werblich ausdrücklich Bezug nimmt. In Rede standen Unterlassungsansprüche aus Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bei einem Wertgutschein muss kein Listenpreis des rabattierbaren Produktes angegeben werdenveröffentlicht am 13. Februar 2012
BGH, Urteil vom 21.07.2011, AZ. I ZR 192/09
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem „Wertgutschein“ im Nennwert von 500,00 EUR die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahme auch dann klar und eindeutig angegeben sind, wenn in der Werbung der Listenpreis der betreffenden Produkte nicht angegeben wird. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG sei es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folge, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst werde, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt würden. Deshalb sollten Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben seien. So müsse sich der Verbraucher über zeitliche Befristungen der Aktion, eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen informieren können. Die Angaben dürften ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gälten. Das sei bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall. Die Informationspflicht umfasse grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines „Wertgutscheins“ müsse der Werbende lediglich angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Wettbewerbszentrale warnt vor produktbezogener Werbung mit Polizeiempfehlungenveröffentlicht am 15. Juli 2011
Die Wettbewerbszentrale hat (Online-) Händler davor gewarnt, in Bezug auf bestimmte Produkte mit Polizeiempfehlungen („Sogar die Kriminalpolizei empfiehlt den S. Schutzalarm“, „R. ist ein akustisches Alarmgerät. Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung auf Täter von der deutschen Polizei empfohlen„) zu werben. Die vorstehenden Hinweise wurden von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet. Zitat aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale (hier): „Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes sind zur Neutralität und zur Gleichbehandlung verpflichtet. … Die kriminalpolizeiliche Prävention empfiehlt Produkte allenfalls allgemein, wenn sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, wobei Grundlage entsprechender Aussagen polizeiliche Erfahrungen sind, die sich an der jeweiligen Gefährdungssituation orientieren. … Den Anbietern von Sicherheitstechnik, die mit Polizeiempfehlungen werben, kann nur geraten werden, darauf zu achten, dass die Empfehlungen aktuell sind, da sich diese aufgrund der polizeilichen Erfahrungen durchaus ändern können. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei der Bezugnahme auf solche Empfehlungen jeglicher Eindruck vermieden wird, die Empfehlungen gelten für das konkret beworbene Produkt.“
- LG Hamburg: Irreführende Werbung mit nicht gegebenen Prüfstandardsveröffentlicht am 26. April 2011
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Az. 315 O 356/10
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts (hier: Yogamatte) mit der Angabe „SGS-geprüft – internationaler Standard“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die angegebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder aber eine stattgefundene Überprüfung nicht nachgewiesen werden kann. Für einen solchen Nachweis nicht ausreichend sei, wenn lediglich eine Angabe des Herstellers vorliege, dass dieser das Produkt getestet habe. Es müsse eine Zertifizierung durch eine entsprechende offizielle Stelle getätigt und diese auch dokumentiert worden sein. Darauf, inwieweit das Produkt auch ohne eine derartige Prüfung tatsächlich den „SGS“-Maßstäben genügen würde, komme es gerade nicht an.
- BGH: Ein Markenprodukt und ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt sind nicht „gleichartig“ im Sinne von Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWGveröffentlicht am 2. März 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGNr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt, dass Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis unzulässig sind, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Werbende die beworbene Markenware nicht durch Ware einer Handelsmarke ersetzen darf. Zitat: „Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 rügt die Revisionserwiderung ferner vergeblich, dass das Berufungsgericht die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke „Milbona“ zu Unrecht nicht als gleichartiges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 angesehen hat. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 13, 31). Dass die zweite dieser beiden Voraussetzungen erfüllt war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.„
- GOOGLE: Neues Produkt „City Tours“veröffentlicht am 25. Juni 2009
Google schickt sich an, aus seinen Labors einen neuen Dienst zu entlassen: City Tours. Wer bei CityTours eine Stadt eingibt, wie etwa „Hamburg“ oder „Berlin“ bekommt Veranstaltungen (neu-deutsch: Events) und Sehenswürdigkeiten eingeblendet. Dabei kann eine Tagestour durch Versetzen der angezeigten, nach Buchstaben sortierten roten „Ortsblasen“ geplant werden, wobei Google die jeweils benötigte Entfernung und Fahrzeit ausweist. Klickt man eine Ortsblase an, öffnet sich ein Fenster. Hier kann die geplante Verweildauer und eine Bewertung (1 – 3 Sterne) eingegeben werden. Darüber hinaus ist in dem Fenster die jeweilige Sehenswürdigkeit, soweit möglich, mit der entsprechenden Website verlinkt. Überdies werden die jeweiligen (veränderbaren) Öffnungszeiten angegeben. Das Programm befindet sich wohl noch in der Gamma-Version. Berlin glänzt mit bislang acht Einträgen, Hamburg mit sieben und – Achtung! – Neumünster mit immerhin sechs Einträgen, was einen beachtlichen Vorsprung vor Pampow in Mecklenburg-Vorpommern ergibt, welches mit der Kunsthalle auf lediglich einen Eintrag kommt (JavaScript-Link: Google).
- Bundesgerichtshof trifft keine Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit der Onlineshop-Funktion „Seite weiterempfehlen“veröffentlicht am 15. Januar 2009
BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
(mehr …) - Wird Markenpiraterie gesellschaftsfähig?veröffentlicht am 19. November 2008
Die Auswüchse und Folgen der Markenpiraterie auf die Gesamtwirtschaft sind bekanntlich erheblich. Der Verbraucher scheint hiervon indessen ungerührt zu bleiben. Wie Marcus von Landenberg im Wirtschaftsmagazin brand eins berichtet, geben 28 % der europäischen Konsumenten an, schon einmal einen gefälschten Markenartikel gekauft zu haben, 61 % waren sich darüber im Klaren, dass das Material der gefälschten Ware gesundheitsschädlich sein könnte und 74 % gaben an, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der Nachahmungen kriminielle Banden beteiligt seien. (Quelle: brand eins, 10. Jahrgang, Heft 11, November 2008, S. 14).
- EBAY: WOW!-Wochen bei eBay / Aktionsprodukte zu Niedrigst-Preisenveröffentlicht am 7. November 2008
“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.