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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2015

    LG Arnsberg, Urteil vom 16.07.2015, Az. 8 O 47/15
    § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine Produktabbildung in einem Onlineshop, welche Zubehör enthält, welches nicht im Lieferumfang enthalten ist, irreführend ist. Dies sei auch der Fall, wenn die Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hinweise, dass das Zubehör nicht im Kaufpreis/Lieferumfang enthalten sei. Bei der Beurteilung der Täuschungseignung einer Abbildung sei auf den Verbraucher abzustellen, der Inhalte im Internet eher flüchtig zur Kenntnis nehme. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09
    §§ 433; 437 Nr. 1; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Umfang des Kaufgegenstandes auch durch ein Foto, dass in die Artikelbeschreibung eingefügt ist, bestimmt werden kann. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Pkw mit Standheizung hätte ausgeliefert werden müssen, welche auf dem Produktfoto abgebildet war. Der Verkäufer hatte den Wagen verkauft und zuvor die Standheizung ausgebaut. Zu Unrecht, wie der Senat nunmehr befand: „Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht.“ Dieser Richterspruch ist kaum überraschend, wenn man ein Blick in das Gesetz – hier: § 434 Abs. 1 S. 2 BGB – wirft. Dort heißt es: „Zu der Beschaffenheit … gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers … oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, …“.

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