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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012, Az. 6 U 143/11
    § 7 HWG, § 10 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Verhütungsmittel) auch dann unzulässig ist, wenn der Produktname in der Werbung nicht genannt wird. Vorliegend hatte die Beklagte, deren Tochtergesellschaft das Produkt „Pink Luna“ vertreibt, eine Internetseite veröffentlicht, die unter dem Motto „Liebe ist pink“ Informationen zur Empfängnisverhütung enthielt. Dort wurde eine Verlosung beworben, als deren Gewinn 10 € Musik – Download – Gutscheine ausgelobt wurden; auch wurde ein „Pink Pack“ aus Schminktasche und anderen Utensilien angeboten. Nach Auffassung des Gerichts habe die Seite durch ihre Aufmachung unmissverständlich Bezüge zum Produkt „Pink Luna“ hergestellt, was nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Dessen Vorschriften sollen u.a. verhindern, dass Ärzte einer werbungsinduzierten Einflussnahme der Patienten ausgesetzt seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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