Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: „Made in Germany“ – Diese Angabe umfasst alle wesentlichen Fertigungsschritteveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Kein „Made in Germany“ für Kondome, die im Wesentlichen im Ausland gefertigt werdenveröffentlicht am 1. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden (Volltext s. unten), dass bei dem Verkauf von Kondomen nur dann der werbende Hinweis „Made in Germany“ verwendet werden darf, wenn alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgt sind, zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattfindet. Entsprechend falle die Erwartung des Verbrauchers aus. (mehr …)