Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Zur Unterscheidungskraft von Marken – beschreibende Angaben bezüglich Waren oder Dienstleistungenveröffentlicht am 5. Januar 2015
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 29/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass das Zeichen „DüsseldorfCongress“ wegen des beschreibenden Begriffsinhalts nicht für Dienstleistungen wie „Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen“ u.a. eingetragen werden kann. Dies gelte jedoch nicht für Dienstleistungen wie „Zusammenstellen von Daten in Datenbanken“, da hier ein beschreibender Begriffsinhalt nicht vorliege. Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft bestünden keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken. Zum Volltext der Entscheidung: