Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Nur eingeschränkter Schadensersatz nach Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch dessen Abbildung auf einer Werbeanzeigeveröffentlicht am 18. April 2010
BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07
§§ 812 Abs. 1 Sl. 1 Fall 2; 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; §§ 22, 23 KUGNachdem Boris Becker von der FAZ über 2,3 Mio. EUR Schadensersatz für die Verwendung seines Bildes in einer Werbebeilage forderte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nicht jede Abbildung eines Prominenten in einer Werbung in gleicher Weise zum Schadensersatz berechtige. Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet werde, bemesse sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutze. Besonderes Gewicht habe ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erwecke, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Erhebliches Gewicht komme einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen werde, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstelle, die zu einem Imagetransfer führe (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 – Wer wird Millionär?, m.w.N.). (mehr …)
- BVerfG: Wann dürfen (Alltags-)Bilder prominenter Personen veröffentlicht werden?veröffentlicht am 4. Januar 2010
BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
Art. 2, 5 GGDas Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über prominente Persönlichkeiten aus deren Privat- und Alltagsleben außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zu entscheiden. Dabei war das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Betroffenen gegen die Interessen der Pressefreiheit abzuwägen. Dazu hat das Gericht folgende Grundsätze dargelegt: