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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 08.09.2011, Az. 10 U 204/11
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die Verheiratung des ehemaligen Lebensgefährten einer Prominenten dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt. Wenn die vorige Beziehung öffentlich gemacht worden sei, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wenn diese beendet worden sei und eine anderweitige Verheiratung stattgefunden habe – auch wenn weder der ehemalige Lebensgefährte noch seine jetzige Ehefrau prominente Persönlichkeiten seien. Das Gericht führte dazu aus:

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az. 15 U 133/10
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22,23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen mit dem Bild eines Prominenten geworben werden darf, wenn der jeweilige Prominente hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Konkret ging es darum, dass ein Verlag für eine Zeitschrift geworben hatte und zwar in der Form, dass eine junge Frau mit einer Ausgabe der Zeitschrift abgebildet wurde, auf deren Titelblatt wiederum der klagende, bekannte Schlagersänger abgebildet war. Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Köln zu der Rechtsansicht, dass zu einer solchen Werbung die Einwilligung des Prominenten nicht habe eingeholt werden müssen, ließ aber die Revision zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
    Art. 2, 5 GG

    Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über prominente Persönlichkeiten aus deren Privat- und Alltagsleben außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zu entscheiden. Dabei war das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Betroffenen gegen die Interessen der Pressefreiheit abzuwägen. Dazu hat das Gericht folgende Grundsätze dargelegt:

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