IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.04.2015, Az. I ZA 15/14
    § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum BGH gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.10.2012, Az. 2-3 O 152/12, 2-03 O 152/12
    § 138 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 106 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nach einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen illegalen Filesharings den Rechteinhaber nicht darauf hinweisen muss, dass der Internetanschluss usprünglich bei einem Subprovider auf den Namen seines Sohnes angemeldet war, bevor er den Anschluss übernahm, um so „die Dunkelheiten aufzuklären, die sich aus den widersprüchlichen Auskünften des Netzbetreibers einerseits und des Subproviders andererseits ergeben.“ Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei ende vielmehr dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei dem illegalen Download einer Musikdatei ein Schadensersatz von 200,00 EUR verlangt werden. Vorliegend wurde Schadensersatz für vier Musiktitel geltend gemacht, also 800,00 EUR. Bei diesem Beschluss ist zu beachten, dass der Schadensersatz nicht auf 800,00 EUR begrenzt wurde, sondern die Kläger von vornherein selbst nur 800,00 EUR beantragt hatten (vgl. zum Schadensersatz auch LG Köln). Bei insgesamt 294 heruntergeladenen Musikdateien wurde allerdings ein Streitwert von 200.000,00 EUR festgelegt, nämlich 4 x 50.000,00 EUR, da vier Unternehmen den gerichtlichen Antrag gestellt hatten. Weiterhin ist das LG Köln offensichtlich der Ansicht, dass Kinder am PC mit einem Internetzugang eine „Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential“ schaffen, so dass eine eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern bestünde. Da letztere zu der konkreten Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nichts vorgetragen hatten, brauchte auf die Intensität der insoweit geschuldeten Maßnahmen seitens des Gerichts nicht näher eingegangen zu werden. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG
    ; § 138 Abs. 4 ZPO

    In einem Beschluss des OLG Köln über eine Beschwerde wegen versagter Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Prozess hat der 6. Zivilsenat diverse viel beachtete Hinweise erteilt, darunter diesen: „Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Un­recht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestrit­ten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht.“ Das Kollektiv der Filesharer hielt ob solcher ungewohnter Obszönitäten die Luft an. Der Kollege Dosch berichtete, Filesharer könnten endlich aufatmen, während sich der Kollege Lampmann mit der sinngemäßen Empfehlung beeilte, das Volk der Filesharer möge wieder ausatmen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe nicht den Filesharer entlastet, sondern eine (angeblich) „gänzlich Unbeteiligte“, hier die verwitwete Anschlussinhaberin, welche in klassischer Manier kaum etwas wußte, außer, dass der Verursacher des Tumults bereits im Jenseits weilte. Was wir davon halten? Wenn schon wissenschaftlich gesichert ist, dass auch gewöhnliche Bürodrucker schon mal als Filesharer in P2P-Netzwerken auftauchen können (vgl. hier, interessant aber auch hier), mag dem (all-) gemeinen Filesharer der reflexhafte Einwand des fehlerhaften Systems nachgesehen werden. Und was will man als verteidigender Rechtsanwalt machen, wenn der Mandant erzürnt versichert, er habe den Porno um 04.32 Uhr am Morgen überhaupt nicht herunterladen können, da er als Strohwitwer in der Zeit von 03:00 – 04:56 Uhr zunächst sein WLAN-Router vor Wut aus dem Fenster geschmissen, seinen nutzlos gewordenen PC heruntergefahren und sich sodann einen Meter Kölsch am letzten offenen Kiosk der Kölner Südstadt verabreicht habe? Er muss ihm bis auf Weiteres glauben und die Ermittlung der IP-Adresse anfechten. Den bösartigen Filesharer gibt es nämlich ebenso wenig wie den bösen Abmahner oder den bösen Abmahnanwalt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10
    §§ 114 ZPO; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 97 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen Filesharings ohne Aussicht auf Erfolg ist, wenn die Unterlassungserklärung zuvor unzureichend abgegeben wurde. Der Verfügungsbeklagte hatte zunächst über seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers im Internet öffentlich zu verbreiten…“ abgegeben, welche als nicht ausreichend zurück gewiesen wurde. Eine zweite Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers und/oder Werke oder Tonaufnahmen, bezüglich derer dem oben genannten Künstler Leistungsschutzrechte zustehen, insbesondere die Tonaufnahmen …“, welche 28 Titel auflistet, wurde ebenfalls abgelehnt. Das LG Köln bestätigte das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Die erste Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, denn Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehle mithin. Nicht ausreichend sei jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Auch die zweite Erklärung sei nicht ausreichend. Sie enthalte zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, jedoch handele es sich bei den genannten Titeln nicht um diejenigen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren, sondern um andere  bzw. Titelnamen würden teils anders dargestellt. Im Ergebnis sei der Verfügungsantrag gerechtfertigt. Was wir davon halten? Die Tücke bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen – die häufig nur deswegen abgegeben werden, um ein teures Verfügungsverfahren zu vermeiden – liegt häufig in den kleinsten Details. Eine fundierte Beratung kann im Endeffekt einiges ersparen. Den Volltext der Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.

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