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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Zwischenurteil vom 13.11.2014, Az. 7 O 25677/11
    § 110 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Unternehmen aus Donezk (Ostukraine) keine Prozesskostensicherheit zu leisten hat, da die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ) sind, bei denen eine solche Sicherheitsleistung nicht zu erbringen ist. Hintergrund: Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Die Beklagte hatte argumentiert, Donezk gehöre faktisch nicht mehr zur Ukraine, sondern zur sich für unabhängig erklärten Volksrepublik Donezk. Dies lehnte die Kammer ab. Von der Entstehung eines neuen Staates wäre nur dann auszugehen, wenn dieser die völkerrechtlichen Kriterien für ein Staatsgebilde erfülle. Dieser völkerrechtliche Tatbestand werde in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch einen formellen Anerkennungsakt der Bundesregierung festgestellt, der hier nicht vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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