Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheitveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2014, Az. 2-03 O 500/13 – rechtskräftig
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB analogDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verband nicht gegen die angebliche Rufschädigung einzelner Verbandsmitglieder (Unternehmen) vorgehen kann. Denn ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setze unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Der Begriff der Betroffenheit sei eng auszulegen. Er setze voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden werde, sich mit dem Anspruchsteller befasse oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seinen gewerblichen Leistungen stehe. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert werde, reiche für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH kann für einstweilige Verfügung nicht den „fliegenden Gerichtsstand“ in Anspruch nehmenveröffentlicht am 4. März 2011
LG München I, Urteil vom 07.02.2011, Az. 11 HK O 21331/10
§§ 8 Abs.3 Nr.2; 14 Abs. 2 S. 2 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektoG aufgefallen ist, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nur eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann und nicht in Prozessstandschaft für seine Mitglieder. Bei den Wirtschaftsverbänden würde sonst auch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen unterlaufen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 417; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.22). Ist nunmehr zu erwarten, dass die Firma Lightcycle in Zukunft ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen wird, um ihre Klagebefugnis nicht zu gefährden, wird ein anderes Problem vermutlich eine höhere Hemmschwelle für die Unterbindung der zum Teil minutiösen Wettbewerbsverstöße setzen: Denn gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG kann ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Begehungsort, im Internet: „fliegender Gerichtsstand“) nur dann in Anspruch nehmen nehmen, wenn „der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat“, was bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland eher der Ausnahmefall ist. Zu klagen ist dann am Sitz des Abgemahnten, was für den Abmahner nicht nur eine intensive Reisetätigkeit entfaltet, sondern ihm auch der Ungewissheit des für den jeweiligen Standort zuständigen Gerichtes aussetzt. Die Frage, ob Verstöße gegen das ElektroG wettbewerbswidrig sind, wird nämlich durchaus unterschiedlich beurteilt (hier, hier, hier aber auch hier). Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit noch unklar.
- OLG Hamburg: Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG kann trotz Ausgliederung des betroffenen Geschäftsbereichs weiter geltend gemacht werdenveröffentlicht am 7. Dezember 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, Az. 3 U 58/09
§ 8 Abs. 2 UWG; § 265 Abs. 2 S. 1 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch und mit ihm die Aktivlegitimation des Abmahnenden nicht allein deshalb untergeht, weil der von dem jeweiligen Wettbewerbsverstoß betroffene Geschäftsbereich ausgegliedert wird. Zwar werde der aufnehmende Rechtsträger neuer Inhaber des Unterlassungsanspruchs. Das Rumpfunternehmen sei aber berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger geltend zu machen. Zitat: (mehr …)