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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. September 2010

    LG Hannover, Urteil vom 30.08.2001, Az. 25 O 3590/01 – 110 –
    §§ 3 UWG a.F.; §§ 3; 5 UWG
    n.F.

    Das LG Hannover hat in diesem etwas älteren Urteil entschieden, dass ein Gütesiegel, das eine Prüfung für einen bestimmten rechtlichen Umstand vorgibt, wettbewerbswidrig in die Irre führt, wenn die Prüfung nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Die Erwartung, dass das Produkt von einer neutralen, außerhalb des gewerblichen Gewinnstrebens stehenden Stelle geprüft worden sei, diene dazu, der Beklagten einen durch die Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ beabsichtigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der unlauter sei. Zum Problem der Gütesiegel, wenn eine potentiell voreingenommene Prüfstelle involviert ist, vgl. LG Stendal, LG Darmstadt und unseren Kommentar. Zum Volltext der Entscheidung:
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