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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
    § 1004 BGB, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Registrar einer Domain ebenso wie ein Host-Provider für auf der Domain veröffentlichte rechtsverletzende Beiträge als Störer haftet. Somit habe der Registrar nach Kenntniserlangung einer möglichen Verletzung diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Das LG Frankfurt a.M. hat demgegenüber eine Haftung des bloßen Registrars verneint (hier) und war der Auffassung, dass eine Gleichsetzung mit einem Host-Provider gerade nicht angezeigt sei. Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln hier.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13
    § 19a UrhG, § 97 UrhG; § 830 Abs. 2 BGB; § 27 Abs. 1 StGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein File-Hosting-Dienst einem Rechtsinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz haftet, wenn ihm solche Verletzungen durch auf seinem Server gespeicherte Dateien durch Meldung bekannt sind, er diese Daten aber über einen längeren Zeitraum nicht löscht oder sperrt. Ab dem Zeitpunkt der Meldung urheberrechtswidriger Dateien ist der Betreiber zur unverzüglichen Sperrung oder Löschung verpflichtet sowie dazu, alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11
    § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG; § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Betreiberin der Internet-Handelsplattform eBay selbst auf Unterlassung von Schutzrechtsverletzungen haftet, wenn sie Adwords-Anzeigen auf schutzrechtsverletzende Produkte schaltet. Mit dieser Verhaltensweise verlasse eBay die Stellung als neutrale Vermittlerin von Angeboten und verliere das Haftungsprivileg von Diensteanbietern. Daher sei es dann zumutbar, dass erhöhte Kontrollpflichten einzuhalten seien und eBay müsse die über die Links in den Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 78/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber der Online-Enzyklopädie Wikipedia wie ein Host-Provider als Störer für rechtsverletzende Beiträge erst haftet, wenn er davon Kenntnis erlangt. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle der von den Nutzern selbst verfassten Beiträge bestehe nicht. Die fremden Beiträge würden sich nicht zu eigen gemacht. Nach Kenntnis sei ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des weiteren Verbreitens der rechtswidrigen Behauptungen gegeben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Online-Archiven, für welche eine Haftungsprivilegierung hinsichtlich archivierter Altmeldungen bestehe, vorliegend nicht gegeben sei, da die Artikel der Online-Enzyklopädie stets aktuell gehalten würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2007, Az. 12 U 26/07
    §§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Spezialfirma für Systemberatung, die eine Spezialsoftware anbietet, welche einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht, obliegt, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden gewesen seien. Hierzu habe insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme gehört. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar habe sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führe aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schulde, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten liege. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte – ggfls. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt – durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin habe  nicht aufgrund der von ihr selbst formulierten Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen dürfen, seitens der Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wolle die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, seien keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann habe warten und pflegen lassen; denn hier sei es um eine Spezialmaterie des elektronischen Datenaustauschs gegangen. Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, habe die Klägerin nicht erstellt. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 5. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.07.2009, Az. 16 O 164/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eBay bei Markenrechtsverstößen auf der Internethandelsplattform nicht zur Auskunft über die Daten des Markenverletzers verpflichtet ist. Das Gericht sah eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sah es keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges „zu eigen machen“, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Auch wurden keine Prüfungspflichten verletzt. Die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen erfolgt automatisiert. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten demnach aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) zu entsprechen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

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