Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Werbung einer Versandapotheke mit der Aussage „TÜV-geprüft“ ist ohne nähere Angaben unzulässigveröffentlicht am 26. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aussage „TÜV-geprüft“ einer Versandapotheke auf einer Webseite unzulässig ist, wenn keine Angaben dazu getätigt werden, worauf sich diese Aussage bezieht. Tatsächlich hatte die Beklagte ein TÜV-Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement erhalten, was aber aus ihrem Webauftritt nicht nachvollziehbar war. Damit fehlten wesentliche Angaben, die für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers notwendig seien. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Düsseldorf: Werbung mit einem Prüfsiegel muss Fundstelle für weitere Informationen angebenveröffentlicht am 9. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-15 U 76/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei Werbung für ein Produkt mit einem Prüfsiegel in der Werbung – ähnlich wie bei einem Warentest – eine Fundstelle angegeben werden muss, unter welcher sich der Verbraucher über die zu Grunde liegenden Prüfkriterien informieren kann. Eine solche Angabe stelle eine wesentliche Information dar, soweit das Siegel sich auf die Produktqualität oder die Produktsicherheit beziehe. Die Verwendung eines solchen Siegels stelle einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, so dass es dem Werbenden zumutbar sei, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Rostock: Wer ein Qualitätssiegel vergibt, muss die Bedingungen für die Siegelvergabe transparent darlegenveröffentlicht am 23. April 2014
LG Rostock, Urteil vom 11.04.2014, Az. 5 HK O 139/13 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas LG Rostock hat entschieden, dass bei der Vergabe eines Prüfsiegels und Zertifikats (hier: für Allergie-Bettwäsche) die Grundinformationen für die Prüfsiegelvergabe transparent dargelegt werden müssen, so dass der Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen könne. Von besonderer Bedeutung für die Kammer war, dass die Beklagte als „Akademie“ firmierte. Hieraus leitete das LG Rostock ab, dass es sich um eine unabhängige und neutrale akademische Einrichtung handeln müsse. Die Beklagte weise allerdings in institutioneller, sachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht überhaupt keine Strukturen auf, so dass die Bedingungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren in Abrede zu stellen seien.
- LG Landau: Werbung mit „CE-geprüft“ ohne entsprechendes Siegel ist irreführendveröffentlicht am 20. März 2014
LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas LG Landau hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Geschirrspüler als „CE-geprüft“ beworben wird, wenn eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und Erteilung eines Siegels nicht stattgefunden hat. Durch die Werbeaussage werde der fälschliche Eindruck von erhöhter Qualität und Sicherheit erweckt. Die vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte entgegen der Auffassung des betroffenen Händlers nicht gleichzeitig die für das CE-Siegel geltenden Kriterien. Zitat:
- OLG Hamm: Werbung einer Anwaltskanzlei mit DEKRA-Siegel für Qualitätsmanagement irreführendveröffentlicht am 12. April 2012
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
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