Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk gesondert anveröffentlicht am 4. Januar 2013
LG Köln, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 213 O 170/12
§ 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (häufig in Filesharing-Verfahren zur Ermittlung von Anschlussinhabern eingesetzt) für jedes Werk (Musikalbum, Film etc.) die Festgebühr von 200,00 EUR anfällt. Beziehe sich der Antrag demnach auf 2 Werke, fielen 400,00 EUR Gebühren an. Allerdings falle die Gebühr für die Sicherungsanordnung (Sicherung der relevanten Daten) und die Gestattungsanordnung (Gewährung des Auskunftsanspruchs) nicht doppelt an. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hannover: 100,00 EUR-Grenze bei urheberrechtlichen Abmahnungen nur, wenn kein erweiterter Prüfungsaufwand / Filesharingveröffentlicht am 3. Dezember 2009
LG Hannover, Urteil vom 19.11.2009, Az. 25 O 10/09
§ 97a UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass die verweigerte Überweisung von Abmahnungsgebühren verbunden mit einem rechtlichen Einwand gegen die Abmahnung einen erhöhten Prüfungsaufwand auslöst, so dass die kostentechnische Privilegierung nach § 97a UrhG für „einfach gelagerte Fälle“ nicht zur Anwendung kommen kann. Der Gesetzgeber hat in BT-Drucks. 16/5048, S. 49 zum Ausdruck gebracht, dass ein Fall nur dann einfach gelagert ist, wenn „er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.“ Aus der Entscheidung der Hannoveraner Kammer sollten nicht allzu viele Rückschlüsse gezogen werden. Unseres Erachtens kommt es entscheidend darauf an, welcher erhöhter Prüfungsaufwand entstanden ist. Die nochmalige Befassung mit der Angelegenheit auf Grund einer qualifizierten Gegenargumentation des Abgemahnten dürfte jedenfalls per se nicht ausreichen, um einen Fall „schwierig zu lagern“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren.