Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bochum: Verkauf von LEDs und Xenon-Brennern als Kfz-Beleuchtung nur mit CE-Kennzeichen, Prüfzeichen und Registrierung nach dem Elektrogesetzveröffentlicht am 11. August 2014
LG Bochum, Beschluss vom 12.05.2014, Az. 13 O 80/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass der Vertrieb von LEDs und Xenon-Brennern als Kraftfahrzeugbeleuchtung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn keine Registrierung nach dem Elektrogesetz vorliegt und weiterhin die notwendigen CE-Kennzeichen und Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes fehlen. Auch müsse eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beiliegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Das Angebot von Fahrzeugteilen ohne erforderliches amtliches Prüfzeichen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 7. Juli 2014
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22 a Abs. 1 S. 1 StVZODas OLG Hamm hat entschieden, dass beim Angebot von Fahrzeugteilen (hier: Leuchtmittel über die Handelsplattform eBay) das Fehlen erforderlicher amtlicher Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist. Ein Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!“ genüge nicht, wenn gleichzeitig eine rechtswidrige Nutzung (Kennzeichenbeleuchtung) im Angebotstext als Verwendungsbeispiel genannt werde. Darüber hinaus komme es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an, denn die Vorschriften der StVZO sollen im Interesse der Verkehrssicherheit die Verwendung gefahrenrelevanter Bauteile ohne Prüfzeichen gänzlich verhindern. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Der Verkauf von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. September 2013
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO; § 23 Abs. 1 StVGDas OLG Hamm hat entschieden, dass das Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist. Für das Verbot des Feilbietens nach der StVZO sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Ein Hinweis „Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen“ in der streitgegenständlichen Auktion hebe die Wettbewerbswidrigkeit nicht auf. Ähnlich hatte das OLG Hamm auch bereits knapp ein Jahr zuvor entschieden (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen dürfen auch mit entsprechendem Hinweis nicht angeboten werdenveröffentlicht am 30. November 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen auch mit einem Hinweis wie „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ wettbewerbswidrig ist. Für das Verbot des Feilbietens nach der StVZO sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bochum: eBay-Verkauf von Kfz-Leuchten ohne Prüfzeichen ohne „deutlichen Hinweis“ unzulässigveröffentlicht am 10. Mai 2012
LG Bochum, Urteil vom 14.02.2012, Az. 12 O 238/11
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22 a StVZODas LG Bochum hat entschieden, dass ein Verkauf von Kfz-Lampen ohne E-Prüfzeichen über eBay ohne einen deutlichen Hinweis auf das fehlende Prüfzeichen unzulässig ist. Eine Ausführung in der Artikelbeschreibung, dass es sich um Hauptscheinwerferlampen ohne Straßenzulassung handele und kein E-Prüfzeichen vorhanden sei, genüge den Anforderungen nicht. Einem potentiellen Käufer sei es möglich, auf die Option „Sofort-Kaufen“ zu klicken und einen verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen, ohne dass er den Hinweis vorher zwangsläufig zur Kenntnis nehmen müsse. Darüber hinaus hätten sich die streitgegenständlichen Angebote in der Rubrik Auto-Ersatzteile gefunden, so dass der Kunde zunächst davon ausgehen werde, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Zum Volltext der Entscheidung:
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