Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu der Löschung einer Marke ohne Bestehen einer Verwechslungsgefahr / Springender Pudel vs. Pumaveröffentlicht am 22. September 2015
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 51 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, Art. 14 GG; Art. 11 Abs. 1, Art. 13 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-GrundrechtechartaDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke auch dann verlangen kann, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, aber die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen so groß sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: „Puma“ oder „Pudel“? Teil 2 / Zur Löschung einer Satiremarke wegen Nichtigkeitveröffentlicht am 19. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, Az. 312 O 394/08 – nicht rechtskräftig
§§ 55, 51 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pudel“, die die Abbildung eines springenden Pudels über dem Schriftzug „Pudel“ zeigt, in die Löschung dieser Marke einzuwilligen hat. Beantragt hatte dies die Inhaberin der bekannten Marke „Puma“. Das Gericht war der Auffassung, dass auf Seiten der Klägerin ältere Rechte vorlägen, die zur Nichtigkeit der „Pudel“-Marke führten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Wertschätzung der Marke „Puma“ durch das „Pudel“-Zeichen in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde. Dies wurde bereits in einer vorhergehenden Entscheidung gegen die Lebensgefährtin des Pudel-Markeninhabers festgestellt (LG Hamburg – Puma ./. Pudel I). Dieser Entscheidung schloss sich das Gericht auch hinsichtlich der Verneinung eines Schutzes durch die Kunstfreiheit an. In der Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte ergebe sich ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen müsse, wenn ihre Marke allein aus kommerziellen Zwecken karikiert werde. Eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin sei in der „Pudel“-Marke jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Schutz aus diesem Grund entfalle. Der Inhaber der Pudel-Marke hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (mehr …)
- LG Hamburg: „Puma“ oder „Pudel“? Teil 1 – Zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke / Markensatireveröffentlicht am 19. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08
§ 14 MarkenGWir hatten in der Vergangenheit in Bezug auf die Entscheidung LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 315 O 363/09 berichtet, dass das Pudel-Logo die Rechte der Puma AG nicht verletze. Es ist Zeit zur Richtigstellung: Dem Inhaber der Pudel-Marke gelang es im vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren nicht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, allerdings im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09). Die Puma AG war selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Allerdings ist die Puma AG nach Information ihres Prozessbevollmächtigten erfolgreich gegen die Verwendung des Pudel-Logos für Textilien durch die Lebensgefährtin des Inhabers der Pudel-Marke vorgegangen. So hat das LG Hamburg mit dem hier zitierten Urteil entschieden, dass das auf Bekleidungsstücken angebrachte Pudel-Logo
die Markenrechte der Antragstellerin am Puma-Logo
verletzt. Dem Vernehmen nach wurde gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. (mehr …) - OLG Hamburg: Der Inhaber einer Persiflage-Marke kann abmahnend gegen Dritte vorgehen / Der „Puma®-Pudel®“veröffentlicht am 23. Dezember 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke „PUDEL“ – Nr. 30567514 -,eine mehr oder weniger gelungene Persiflage (?) auf die Wort-/Bildmarke „PUMA“ – Nr. 1069323 –
gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen kann. Im vorliegenden Fall war der Inhaber der Marke „Pudel“ gegen einen Onlineshop-Betreiber, der Textilware mit verwechselungsfähiger Beflockung vertrieb, vorgegangen; die Puma AG war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Pudelinhabers ging der Senat indes hart ins Gericht. (mehr …)