IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2013

    Die Wettbewerbszentrale hat mit Mitteilung vom 28.05.2013 darauf hingewiesen, dass eine Apotheke keine individuell angepassten Hörgeräte anbieten darf, wenn hierzu keine Eintragung in die Handwerksrolle als Hörgeräteakustikerhandwerk vorliegt. Eine DocMorris-Apotheke hatte ein kaum sichtbares Hörgerät „zum sensationellen Preis“ von 395,00 EUR angeboten, wobei Interessenten auch die Anpassung des Hörgeräts angeboten wurde. Überdies hatte die Apotheke es wettbewerbswidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass auf Grund der fehlenden Qualifikation als Hörgeräteakustikerhandwerk Interessenten für den Erwerb des Hörgerätes keine Erstattung von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 400,00 EUR) in Anspruch nehmen konnten. Die Angelegenheit fand außergerichtlich Erledigung.

  • veröffentlicht am 12. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem
    DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
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