Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: „Made in Germany“ – Diese Angabe umfasst alle wesentlichen Fertigungsschritteveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung: