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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 124/11
    § 69a Abs. 5 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhG

    Der BGH hat eine Rechtsfrage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Firma Nintendo hatte in einem Rechtsstreit gegen einen Anbieter von Adaptern, mit deren Hilfe man im Internet angebotene Raubkopien von Spielen auf der Konsole Nintendo DS verwenden kann, die Adapter als unzulässige technische Umgehungsmaßname im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG gewertet. Der Senat stellte nun fest, dass die von Nintendo vertriebenen Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, sondern ihnen vielmehr auch Computerprogramme zu Grunde liegen würden. § 69a Abs. 5 UrhG bestimme aber, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar sei. Der BGH hat die Frage aufgeworfen, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybriden Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zur Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 07.02.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 20.06.2012, Az. 21 O 22196/08 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG

    Das LG München hat einen Händler von sog. Slot-1-Karten (auch R4-Karten, Acekards, DSTT) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR verurteilt. Dies berichtet Golem unter Berufung auf die Pressemitteilung der deutschen Nintendo-Niederlassung (hier). Der Schadensersatz dürfte wegen Anbietens von Mitteln zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (§ 95 a Abs. 3 UrhG) angefallen sein. Diese Adapterkarten ermöglichen die Nutzung von illegalen Softwarekopien auf Nintendo-DS-Spielekonsolen, indem sie eine Umgehung des Digital-Rights-Managements ermöglichen. Nintendo selbst soll erklärt haben, es führe Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen seien.

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