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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2014

    OLG  Köln, Urteil vom 31.01.2014, Az. 6 U 119/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Nassrasierer mit den Aussagen „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ oder „Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“ irreführend ist, wenn der Haut des Benutzers nicht tatsächlich Feuchtigkeit zugeführt wird. Letzteres werde durch die Formulierung suggeriert, also eine Wirkung, die über die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur zwangsläufig vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlustes hinausgehe. Da sich die Werbeaussage zwar nicht auf medizinische Wirkungen beziehen, gleichwohl aber mit dem Organismus und dem Wohlbefinden zu tun habe, seien besonders strenge Anforderungen an die Korrektheit der Aussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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