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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2013

    OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 27 W 41/12
    § 9 HGB; § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 34 Abs. 1 FamFG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Presse für die Durchführung einer verdeckten Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein schutzwürdiges Interesse daran hat, Kenntnis über Verbindungen verschiedener Handelsunternehmen durch Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten (auch den nicht öffentlichen Hauptband) zu erlangen. Das betroffene Handelsunternehmen müsse über die Einsichtnahme nicht informiert werden, dürfe dies auch nicht, wenn der Rechercheerfolg dadurch zunichte gemacht werden könnte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 212/08
    § 254 Abs. 1 BGB, § 278 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für eine von ihm unvollständig durchgeführte Markenrecherche haftet, jedoch nicht für alle Schäden, die daraus entstehen, dass eine daraus resultierende Abmahnung durch einen Zweitanwalt unzureichend bearbeitet wird. Zwar sei ein Verschulden des zunächst beauftragten Anwalts anzunehmen, wenn er bei der Recherche für eine Marke „MKG – Mega-Kasten-Gewinnspiel“ für ein Aktion eines Getränkevertriebs die unter anderem für Verpflegung eingetragene Marke „MKG“ übersehe, für die Fehler eines zur Abwehr einer erfolgten Abmahnung beauftragten Zweitanwalts sei er jedoch nicht haftbar. Habe der Zweitanwalt bei der Abwehr der Abmahnung Verteidigungsmöglichkeiten übersehen, die einen finanziellen Schaden der Klägerin zur Folge hatten, habe sich die Klägerin diesen Schaden als Mitverschulden anrechnen zu lassen und könne dies nicht gegen den ersten Anwalt geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 10.11.2010, Az. 9 O 19400/10
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog

    Das LG München hat entschieden, dass der italienische Betreiber einer Pizzeria es nicht hinnehmen muss, in einem Buch als Angehöriger einer Mafiaorganisation bezeichnet zu werden. Das Gericht teilte in einer Pressemeldung mit: „Zwar dürfen die Medien … bereits über den Verdacht einer Straftat berichten, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit „Öffentlichkeitswert“ verleiht. Dabei sind allerdings vor dem Hintergrund des durch Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. … Auch müssen die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente benannt werden. Vor der Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.“ Diesen Anforderungen war der Autor des streitgegenständlichen Buches nicht nachgekommen. Es handele sich im Wesentlichen um pauschale Anschuldigungen. Es fehle auch daran, dass der Autor die Richtigkeit dieser Behauptungen durch eine Eigenrecherche verifiziert hätte. Zurückhaltung sei auch insofern geboten gewesen, als bislang weder deutsche noch italienische Behörden und Gerichte die im Raum stehenden Indizien für ausreichend hielten, um eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
    §§ 535 Abs. 2; 631 BGB

    Das AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)

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