IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    LG Bremen, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 12-O 479/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat einem Onlinehändler in einem bereits älteren Beschluss den Hinweis „Wir sind Händler – Sie erhalten also von uns eine detaillierte, steuerlich absetzbare Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer“ mit der Begründung untersagt, dass es sich hierbei um eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele. In einer aktuelleren Entscheidung (LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09) hat die gleiche Kammer bei einem Verkauf von Waren bis zu einem Wert von 150,00 EUR in einem ähnlichen Hinweis unter Verweis auf § 33 Nr. 4 UStDV noch keine Irreführung gesehen (Link: LG Bremen). Eine gegenläufige Entscheidung findet sich vom LG Stuttgart (Link: LG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 31 O 24/09 KfH
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Hinweis „Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein kann. Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stelle die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt seien, als Besonderheit bei einem eBay-Verkauf heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten würden dann eine irreführende Werbung darstellen, wenn der Hinweis auf eBay-Artikelseiten werbemäßig betont werde. Das sei vorliegend der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift „Warum bei uns kaufen“ suggeriert werde, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewährten, was tatsächlich nicht der Fall sei.

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat entschieden, dass die Erklärung eines Onlinehändlers in der Artikelbeschreibung „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“ und „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ nicht ohne weiteres als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit wettbewerbswidrig ist. Hintergrund: Bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 EUR sei ein Hinweis auf den Umsatzsteuerbetrag gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich. Überdies könne es sich bei einem Onlinehändler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sei. (mehr …)

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