Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Rechtlich unzutreffende Begründung macht Abmahnung nicht zwangsläufig unwirksamveröffentlicht am 9. August 2012
KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11
§ 3 UWG, § 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung, die eine unzutreffende rechtliche Begründung enthält, nicht zwangsläufig unwirksam ist. Es komme in erster Linie darauf an, dass das beanstandete Verhalten (hier: Nachahmung von Waren) in tatsächlicher Form zutreffend beschrieben werde. Ist dies der Fall, bestehe nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die mögliche Verwechslung von Textbausteinen wurde vom Senat demnach nicht schwerwiegend geahndet (vorliegend war in der Begründung fälschlich nicht der Vorwurf der unlauteren Verhaltens erhoben worden, sondern es wurde auf einen Verstoß gegen die in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote Bezug genommen).
- OLG Celle: Zur rechtlichen Verbindlichkeit von Werbeaussagen oder: Wie formuliere ich richtig?veröffentlicht am 4. Mai 2009
OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2008, Az. 11 U 202/08
§§ 651 a, 311 BGBDas OLG Celle weist in diesem Beschluss darauf hin, dass die Aussage „… hilft bei der Suche nach dem besten Preis“ keine rechtlichen Verpflichtungen des Verfassers etabliert. Ein Reisebüro hatte die vorgenannte Aussage in einem Artikel eines Lokalblatts getroffen. Daraus ließe sich allerdings nach Auffassung der Celler Richter nicht ableiten, dass die Angebote des Reisebüros billiger als die der Konkurrenz sein müssten bzw. die Kunden einen Anspruch auf Erstattung von Preisdifferenzen hätten, wenn sie das Angebot anderenorts zu einem niedrigeren Preis ausfindig machten. Eine Zusage des Reisebüros, dass solche Ansprüche bestünden, enthalte der Werbetext ersichtlich nicht. Deshalb wäre es gemäß dem OLG Celle „allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen“. Da nicht nur nach Auffassung des OLG Celle Werbeaussagen sehr wohl rechtliche Wirkungen entfalten können, ist die sorgfältige Formulierung von Werbeaussagen dringend zu empfehlen. DR. DAMM & PARTNER beraten Sie gerne!