IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2013, Az. 4 U 18/13
    § 49 b Abs. 3 S.1 BRAO,
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betrieb einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 09.04.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2011

    Derzeit sind vermehrt Abmahnungen der Kanzlei ARGOS Rechtsanwälte für die Medienwerkstatt Remscheid GbR festzustellen. Beanstandet wird die Preisauszeichnung, insbesondere die konkrete Verwendung der „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP). Kern des Anstoßes ist in den uns vorliegenden Abmahnungen ein – in Unkenntnis des Onlinehändlers – reduzierter UVP des Herstellers, so dass der Händler mit „alten“ Preisempfehlungen wirbt. Die Inhaber der Medienwerkstatt, Jan Ritzmann und Marc Teubner, sehen hierin eine Irreführung des Verbrauchers (§§ 3, 5 UWG). In der Vergangenheit hat die Kanzlei ARGOS bereits für Dirk Zimmermann bzw. Zimmermann Telekommunikation abgemahnt. Was wir davon halten? Wir empfehlen dringlichst, auf die Abmahnung nicht unversehens die von der Gegenseite vorgeschlagene Unterlassungserklärung abzugeben, sondern zuvor rechtsanwaltlichen Rat einzuholen. Auch ist auf Grund der Häufung der Abmahnungsfälle innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!

    Weitere Information:

    Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)

    Kontakt:

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Senke 13
    22393 Hamburg

    Telefon: 040/35716-904
    Telefon: 040/35716-905
    E-Mail: info[at]damm-legal.de

    Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestraße 8
    24539 Neumünster (Schleswig-Holstein)
    Telefon: 04321/39055-0
    Telefax: 04321/39055-10
    E-Mail: info[at]damm-legal.de
    Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

  • veröffentlicht am 10. März 2011

    LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010, Az. 1 O 2937/10
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 UWG; § 43 b BRAO i. V.m. § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten im Erdgeschoss eines zweistöckigen Gebäudes mit einem Schild, welches die Aufschrift „Das Haus der Anwälte“ trägt, wettbewerbswidrig ist. „Das Haus der Anwälte“ beinhalte eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Rechtsanwälte. Die Verwendung des Begriffs „Haus“ in Verbindung mit dem bestimmten Artikel werde von nicht unerheblichen Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden. Die Bezeichnung rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervor, dass in dem so bezeichneten Gebäude mehrere Rechtsanwaltskanzleien mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig seien, die möglicherweise miteinander kooperierten. Dieser Erwartung werde die Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht gerecht. Der geplante Einzug eines weiteren Einzelanwalts in das Gebäude ändere daran nichts. Außerdem wirke die Bezeichnung sehr allgemein und absolut und könne vor diesem Hintergrund die weitere Fehlvorstellung hervorrufen, dass das so bezeichnete Gebäude der Sitz einer lokalen oder regionalen Stände- oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten sei. Auf das Urteil hingewiesen haben Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Charlottenburg, Beschluss vom 31.08.2010, Az. 36t IN 3102/10
    §§ 16; 17, 19 InsO

    Das AG Charlottenburg hat über das Vermögen der TGC The Games Company Worldwide GmbH im August 2010 „das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist“. Mindestens ein Verfahren des vorgenannten Unternehmens wegen Filesharing-Verstoßes vor dem LG Berlin wurde ausgesetzt. Die TGC – The Games Company Worldwide GmbH ließ im Januar 2010 Abmahnschreiben durch Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverstößen an dem Computerspiel Everlight – Elfen an die Macht (September 2007) versenden.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf.  Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde.
    Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Dass (echte) Rechtsanwälte in der Vergangenheit in hoher Zahl Filesharer kostenpflichtig abgemahnt haben, ist bekannt. Gleichermaßen bekannt ist, dass Trittbrettfahrer sich als Rechtsanwälte ausgegeben haben, ohne als solche zugelassen zu sein. Wer glaubt, dass das alles nicht noch zu überbieten sei, der irrt: Jetzt mahnt Sie nämlich Ihr eigener PC ab. Wie das geht? (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Dem ein oder anderen Leser mag der Spruch „Herr P-P-Präsident, de Woosch.“ (Herr P-P-Präsident, die Wurst!) aus dem Puppenspiel des Kölner Hänneschen-Theater bekannt sein, welches den Sitzungskarneval parodiert (JavaScript-Link: Wikipedia). Auch die jüngsten Ereignisse um das sog. „Kornmeier-Fax“ (Link: Fax) beginnen langsam, aber sicher karnevaleske Züge aufzuweisen. Nachdem das offenherzige Fax über diverse Foren Verbreitung fand und die Branche der abmahnenden Kanzleien bereits fürchtet, in den DigiProtect-Strudel gezogen zu werden, taucht nunmehr eine – wir können uns nicht entscheiden, ob pro- oder reaktive – Presseerklärung der Firma DigiProtect auf, die alles im Reinen sieht (JavaScript-Link: Presseerklärung). Verlinkt wird die Presserklärung übrigens vom Kollegen Stadler. Auffällig an der Presseerklärung ist, dass die Herkunft des Faxes von DigiProtect eher flüchtig angezweifelt wird („dem Anschein nach“, „nicht weiter zu qualifizierender Vorgang“), der Grundtenor der Erklärung jedoch im Ergebnis darauf hinausläuft, das Ansinnen sei grundsätzlich rechtmäßig und Filesharing-Piraten hätten kein Anspruch auf Pardon. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
    § 7 Abs. 1 S. 2 BORA
    , Art. 12 Abs. 1 GG

    Der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben. (mehr …)

I