Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Klinische Studien eines Wirkstoffs sind kein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Markeveröffentlicht am 16. Februar 2016
LG München I, Urteil vom 22.12.2015, Az. 33 O 18890/14
§ 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; § 22 AMG; § 242 BGB; Art. 10 Abs. 1 RL 2008/95/EGDas LG München hat entschieden, dass bei einem Löschungsantrag wegen Verfalls (mehr als 5-jährige Nichtbenutzung einer Marke) eine klinische Studie nicht als berechtigter Grund für die Nichtbenutzung eingewandt werden kann. Vorliegend beantragte die Klägerin, dass die Beklagte in die Löschung ihrer für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ eingetragenen Marke einwilligen solle, da diese auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt worden sei. Die Durchführung einer klinischen Studie bezüglich eines Wirkstoffs, welcher in einem den Markennamen verwendenden Präparat verwendet werden sollte, stelle keinen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung dar. Die Studie beziehe sich lediglich auf einen Wirkstoff und nicht auf ein den Markennamen verwendendes Präparat, so dass eine Parallele zum arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht zu ziehen sei. Auch anderweitige Benutzungshandlungen stellte das Gericht nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse)veröffentlicht am 18. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der Klasse 16 („Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen“) ausreichend ist, eine mit der Marke als Herkunftshinweis gekennzeichnete Mitgliederzeitung, welche sich an 140.000 Mitglieder richtet, herauszubringen. Zwar sei die Zeitung nicht als eigenständige Leistung, sondern zur Förderung des Absatzes der Hauptleistung der Beklagten angeboten worden, dies reiche jedoch für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markengesetzes aus. Es handele sich nicht um eine lediglich symbolische Leistung. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 16. Juni 2015
EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass es für die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke ausreicht, wenn der Markeninhaber auf von der Marke erfassten Waren (hier: Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwaren, Bettdecken) ein Schrägband mit dem Schriftzug der Wortmarke an der Ecke der Waren anbringe und diesen Schriftzug in einer Verkaufsbroschüre präsentiere. Dies sei auch eine übliche Kennzeichnung von Bettwaren. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke kann auch durch Verwendung eines Wort-/Bildkennzeichens erfolgenveröffentlicht am 15. Juni 2015
BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14
§ 26 Abs. 1 und 3 S. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke auch dann gegeben ist, wenn die Marke ausschließlich in Form eines Wort-/Bildkennzeichens, welches die Wortmarke enthält, erfolgt. Die Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung seien für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich, da der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert worden sei. Die Hinzufügung von Bildelementen verändere den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke dann nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert werde, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Markeninhaber muss die rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nachweisenveröffentlicht am 1. April 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke als Teil einer zusammengesetzten Markeveröffentlicht am 2. Mai 2013
EuGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. C-12/12
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, selbst auch ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt wird. Dies gelte auch, wenn sowohl die andere Marke als auch die zusammengesetzte Marke selbst als Marken eingetragen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die einmalige Belieferung eines Händlers kann für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke ausreichenveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
§ 26 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Kein rechtlicher Hinweis durch das Gericht, wenn eine Partei Glaubhaftmachung versäumtveröffentlicht am 21. Juni 2011
BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 26 W (pat) 179/09
§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass kein gerichtlicher Hinweis an eine Partei in einem Markenrechtsstreit erfolgt, welche es versäumt, die Benutzung ihrer Marke glaubhaft zu machen. Nach Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenpartei sei der Widersprechenden ausreichend Zeit geblieben, zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede sei in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt. Das Gericht dürfe grundsätzlich nicht auf Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen, so weder auf die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede noch auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung von gegen die Nichtbenutzung sprechenden Tatsachen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke, wenn diese innerhalb von 2 Jahren nur zweimal kurzzeitig für den Vertrieb verwendet wirdveröffentlicht am 13. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10
§ 26 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nicht angenommen werden kann, wenn diese Marke zu Verkaufszwecken innerhalb von 2 Jahren für nur jeweils einen Monat verwendet wird. Denn eine Marke müsse, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssten, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG München: Verkehrsauffassung für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke entscheidendveröffentlicht am 9. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 29 U 3633/10
§§ 124, 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas OLG München hat entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Marke tatsächlich rechtserhaltend benutzt wird, entscheidend vom Verkehrsverständnis abhängt. Für eine ernsthafte Benutzung sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die sie eingetragen sei. Dabei sei jedoch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Marke war für Arzneimittel eingetragen, doch lediglich beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt worden. Nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers habe es sich jedoch auch bei den vertriebenen Tabletten um Medizin gehandelt, da das Mittel auf der Verpackung neben der Kennzeichnung „Sallaki TABLETS“ den Hinweis „AYURVEDIC MEDICINE“ und Indikationen verschiedener entzündlicher Erkrankungen (Ostheo arthritis, myositis, fibrositis) enthielt. Ein derart aufgemachtes Mittel, das als MEDICINE (Medizin) bezeichnet werde, zur Behandlung von entzündlichen Erkrankungen bestimmt sei und individuell vom Arzt verschrieben werde, stufe der Verbraucher als Arzneimittel ein. Dies reiche für die rechtserhaltende Benutzung aus, auch wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoße.