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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 91/13
    § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG, § 26 Abs. 1 und 4 MarkenG, § 49 MarkenG, § 55 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die im Ausland erfolgende Kennzeichnung einer Ware mit einer Marke und anschließende Durchfuhr durch Deutschland für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke in der Bundesrepublik nicht ausreicht. Werde die Ware jedoch erst im Inland gekennzeichnet und dann weiter ins Ausland verbracht, könne dies für eine entsprechende Nutzung genügen, denn als Benutzung im Inland bei zur Ausfuhr bestimmten Waren gelte auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland. Es sei nicht erforderlich, dass die Ware in Deutschland in den Verkehr gebracht werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 41/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke noch nicht rechtserhaltend genutzt wird, wenn mit ihr gekennzeichnete Werbegeschenke als Kaufanreiz beim Verkauf anderer Waren zugegeben werden. Anders sehe es, so der Senat, lediglich dann aus, wenn die Werbegeschenke dazu dienten, den Absatz der als Werbegeschenke verwendeten Waren zu fördern. Hintergrund für diese Entscheidung war die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats, wonach die rechtserhaltende Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraussetzt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 5 U 173/08
    §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, die von einem Diskothekenbetreiber mit dem Namen der Disko angemeldet wurde, rechtserhaltend genutzt wird, wenn der Betreiber T-Shirts und Kappen mit dem Aufdruck der Marke in seiner Diskothek als Merchandising-Ware verkauft. Eine kleinere Stückzahl (mehrere hundert Stück pro Jahr) sei hier zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung auch ausreichend. Durch den Verkauf von T-Shirts und Kappen und deren Präsentation in Verkaufvitrinen in der Diskothek werde dem Verkehr signalisiert, dass der Markeninhaber neben dem Werbeeffekt für die Diskothek auch eine Verantwortung für die Produkte als solche übernehme. Darin liege zugleich die Verwendung der Marke als Herkunftshinweis.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 – nicht rechtskräftig
    § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Marke „Illu“ durch die Herausgabe der Zeitschrift „SuperIllu“ rechtserhaltend genutzt wird und dementsprechend gegenüber dem Inhaber der prioritätsälteren Marke „SUPERILLU“ Löschungsansprüche bestehen. Zitat: „c) Die Benutzung von „SUPERillu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 Rz. 39 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 714 Rz. 27 – idw). Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: SUPER) kommt es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rz. 12 – AKZENTA m.w.N.).“ Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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