Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zur Erforderlichkeit der Identitätsangabe bei Reisewerbungveröffentlicht am 17. März 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 26/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs.1 UWG, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Zeitungsanzeige für eine Busreise mit u.a. den Angaben „Shopping Trip nach London 1.-3.3./18.-20.4./2.-4.5 Fahrt über Nacht im mod. Reisebus NordRhein ab €39,-“ die Angabe der vollständigen Identität des Reiseanbieters erfordert. Die Angaben in der Anzeige seien ausreichend, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen könne, so dass es sich nicht um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die Pflicht zur vollständigen Identitätsangabe in Werbeanzeigenveröffentlicht am 30. Juni 2014
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014, Az. 4 U 144/13
§ 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 UWGNunmehr hat auch das OLG Hamm entschieden, dass in einer Zeitungswerbung die Identität des werbenden Unternehmens vollständig angegeben werden muss. Der Hinweis auf eine Webseite genüge nicht, auch nicht im Fall einer landesweit bekannten Tankstellenkette. Ähnlich entschieden haben bereits eine Reihe anderer Oberlandesgerichte, z.B. OLG München (hier), OLG Schleswig (hier) oder OLG Celle (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur Identität eines Unternehmens gehört auch die Rechtsformveröffentlicht am 8. April 2014
OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013, Az. 6 U 226/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass in der Zeitungswerbung eines Unternehmens auch die Rechtsform mit angegeben werden muss. Anderenfalls seien die Angaben zur Identität unvollständig und die Werbung daher wettbewerbswidrig. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verbraucher aufgrund der Werbung bereits eine geschäftliche Entscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Ulm: Bei einer Werbung per Zeitungsanzeige muss die vollständige Identität des Unternehmens angegeben werdenveröffentlicht am 21. März 2014
LG Ulm, Urteil vom 22.11.2013, Az. 10 O 105/13
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 und 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Ulm hat entschieden, dass bei einer Werbung per Zeitungsanzeige, welche die angebotenen Leistungen so deutlich vorstelle, dass der Verbraucher in der Lage sei, sich für den Kauf des angebotenen Produkts (hier: Reise) zu entscheiden, die vollständige Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Die Angabe einer Internetseite und Telefonnummer ersetze diese Angaben nicht. Zu den zu tätigenden Angaben gehöre auch die Rechtsform des Unternehmens. Die Angabe „Hotel S.“ erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Unternehmer müsse bei einer Geschäftsbezeichnung ohne Rechtsformzusatz jedenfalls den Hinweis „Einzelkaufmann“ oder „Kaufmann“ angeben sowie den Inhaber benennen. Zitat:
- BGH: Die Nichtangabe der Rechtsform eines Unternehmens stellt einen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 9. Oktober 2013
BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Angabe der Rechtsform eines werbenden Unternehmens zwingend erforderlich ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn kein Zweifel über die Identität des Unternehmens bestehe. Etwaige Zweifel dürften nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen; zudem könnten anhand der Rechtsform auch Rückschlüsse auf Haftungsverhältnisse und Leistungsfähigkeit gezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Fehlender Rechtsformzusatz „e.K.“ in der Werbung ist nicht unlauterveröffentlicht am 6. März 2013
OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012, Az. 6 U 86/12
§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass es bei der Angabe der Identität eines Unternehmens in einer Zeitungswerbung nicht schädlich ist, wenn der Rechtsformzusatz e.K. fehlt. Es komme darauf an, dass das Unernehmen seine Identität nicht verschleiere und für den Verbraucher ohne Umschweife zu kontaktieren sei. Abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen seien dabei unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Verein muss vollständige Anbieterkennzeichnung auf Webseite vorhalten – Zur geschäftlichen Handlungveröffentlicht am 16. Mai 2012
LG Essen, Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11
§ 8 Abs.1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStVDas LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten muss. Die Vorhaltung der Anschrift in der ebenfalls abrufbaren Satzung genüge nicht, da diese nicht leicht erkennbar sei. Im Impressum müssten insbesondere die vollständige Anschrift, der Vertretungsberechtigte und die Rechtsform angegeben sein. Bei der Rechtsform genüge jedoch die Abkürzung „e.V.“. Geschäftlich handele ein Verein bereits dann, wenn er auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündige, jedoch nicht durch einen Spendenaufruf. Die geschäftliche Tätigkeit habe zur Folge, dass andere, im Wettbewerb stehende Vereine, die o.g. Verstöße abmahnen können. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Impressum muss die Rechtsform des Unternehmens aufweisen / Die Angabe des Verlagsleiters als „gesetzlicher Vertreter“ ist unzureichendveröffentlicht am 7. Januar 2009
LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz , Abs. 3 Nr. 1, § 5 TMGDas LG Essen hat darauf hingewiesen, dass im Impressum in jedem Fall auch die Rechtsform des Unternehmens (z.B. „GmbH“, „e.K“) aufgeführt sein muss. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte lediglich „H-Verlag“ angegeben. Dabei wiesen die Essener Richter auch darauf hin, dass die Benennung eines Verlagsleiters als gesetzlichen Vertreter des Unternehmens nicht ausreiche. Ein „Verlagsleiter“ sei rechtlich nämlich nicht zwingend zugleich Inhaber des Unternehmens. Verlagsleiter könne vielmehr auch ein angestellter Bediensteter eines im Verlagswesen tätigen Unternehmens sein.
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